Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die aus dieser Stellung sich ergebenden Rechte auszuüben, und 
zwar kommt hier zunächst das bereits erwähnte, aus der Nicht- 
beobachtung des 84 N. L.-O. hergeleitete Bedenken in Betracht. 
Hindert dies auch nach den bisherigen Ausführungen nicht, dass 
er Landesherr geworden ist, so liegt es doch nahe, die Erfüllung 
der verfassungsmässigen Form als die Vorbedingung für die Aus- 
übung der landesherrlichen Rechte anzusehen. Müsste man sich 
auf diesen Standpunkt stellen, so würde freilich das dem Herzog 
von Cumberland verbleibende Recht nicht ganz werthlos sein, ins- 
besondere könnte es nicht allein jederzeit durch Nachholung des 
bisher Unterlassenen zu einem vollen Rechte werden, sondern es 
würde auch insofern praktische Bedeutung haben, als bei dem 
Tode oder dem Verzichte des jetzigen Inhabers der künftige 
Landesherr durch seine Verwandtschaft mit dem jetzigen be- 
stimmt werden würde. Immerhin wäre es zur Zeit inhaltslos 
und würde etwa der nuda proprietas oder der hereditas sine re 
des römischen Rechts gleichzustellen sein; jedenfalls würde es 
keine Unterlage für die Berücksichtigung im Kirchengebete bilden. 
Bei Beantwortung der aufgeworfenen Frage sind folgende 
Erwägungen von Bedeutung: 
Die Stellung des Landesherrn begründet nicht nur Rechte, 
sondern auch Pflichten. Hat man auch die Herleitung der Staats- 
gewalt als solcher aus einem Vertrage heute allgemein verworfen, 
so schliesst das doch nicht aus, in den modernen Verfassungen, 
obgleich sie äusserlich in der Form von Gesetzen erscheinen, in- 
haltlich einen Vertrag des Landesherrn mit den Unterthanen zu 
sehen, der beiderseits auch die Nachfolger bindet und den Landes- 
herrn verhindert, die ihm als solchem zustehenden Rechte anders 
auszuüben, als es nach den Bestimmungen der Verfassung zu- 
lässig ist. Man hat sich auch nicht darauf beschränkt, beiden 
Theilen die Innehaltung der Verfassung zur Pflicht zu machen, 
sondern man hat beiden eine formelle Erklärung auferlegt, näm- 
lich den Unterthanen den Huldigungseid, durch den sie ' dem
	        
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