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gierungsvormundschaft oder Regierungsvrerwesung eingeräumt sind.
Ueber die Frage, ob eine Verhinderung in diesem Sinne vorliege,
hat zunächst das Staatsministerium zu befinden, indem es, falls
es diese Ansicht vertritt, den Regentschaftsrath beruft. Dieser
selbst hat die endgültige Entscheidung. dadurch zu treffen, dass
er, je nachdem er der Auffassung des Staatsministeriums beitritt
oder nicht, seine Konstituirung vollzieht oder ablehnt, auch im
ersteren Falle die geschehene Konstituirung durch die Gesetz-
sammlung veröffentlicht und die Landesversammlung einberuft.
Ist nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung der
Regierungsantritt des Thronfolgers oder die Uebernahme einer
Regierungsverwesung erfolgt, so wählt die Landesversammlung
auf Vorschlag des Regentschaftsrathes aus den volljährigen, nicht
regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörenden sou-
veränen Fürstenhäuser den Regenten, der sodann die Regierungs-
verwesung bis zum Regierungsantritt des Thronfolgers fortführt.
Thatsächlich ist nach diesen Vorschriften bei uns verfahren.
Ausweislich der in der Gesetzsammlung veröffentlichten Bekannt-
machung des Regentschaftsrathes vom 18. Okt. 1884 No. 37 hat
das Staatsministerium bei dem Tode des Herzogs Wilhelm den
in dem Regentschaftsgesetze vorgesehenen Fall der Verhinderung
des erbberechtigten Thronfolgers als gegeben angesehen und den
Regentschaftsrath einberufen. Letzterer hat dieser Auffassung
zugestimmt und sich konstituirt, auch die Landesversammlung zu-
sammenberufen. Diese hat am 27. Okt. 1884 eine Resolution
beschlossen, durch welche sie ihre vollste Anerkennung des von
dem Staatsministerium und dem Regentschaftsrathe bei dessen
Konstituirung eingenommenen Standpunktes ausspricht. Mittels
des Landtagsabschiedes vom 13./20. Jan. 1885 ist diese Er-
klärung durch die Gesetzsammlung (No. 6 von 1885) veröffent-
licht. In der Sitzung vom 21. Okt. 1885 hat dann die Liandes-
versammlung auf Vorschlag des Regentschaftsrathes den Prinzen
Albrecht von Preussen zum Regenten gewählt; dieser hat die