Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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weitere Frage, welche Rechtsfolgen diese Behinderung 
hat, insbesondere ob durch sie auch das Recht auf Berücksich- 
tigung im Kirchengebete insoweit betroffen ist, als es nicht be- 
steht bezw. nicht ausgeübt werden kann, solange eine Behinderung 
dauert. 
Auch hier handelt es sich lediglich um eine Gesetzesauslegung, 
denn die Entscheidung kann nur aus den mehrbezeichneten die 
Verhinderung feststellenden gesetzgeberischen Willensakten ent- 
nommen werden. Die Synode befindet sich dabei genau in der 
gleichen Lage wie der Richter, wenn er die Tragweite und den 
Inhalt eines Gesetzes festzustellen hat. Es muss deshalb vor 
Allem auch der für die richterliche Gesetzesauslegung allgemein 
anerkannte Grundsatz gelten, dass dabei in Ermangelung eines 
zweifelsfreien Wortlautes die ratio legis zu entscheiden hat, d.h. 
die Absicht und der Zweck des Gesetzes, wie er vermuthlich den 
Gesetzgeber bestimmt hat, ohne dass dem Richter ein Urtheil 
darüber zusteht, ob diese Absicht des Gesetzgebers zu billigen 
ist oder nicht. Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn die 
für den Richter bindende Auffassung des Gesetzgebers, wie es 
bei Gesetzen, die auf politischem Gebiete liegen, meistens der 
Fall sein wird, politischer Natur ist. Der Richter hat dann 
diese politische Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln und ohne 
eigenes Prüfungsrecht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. 
Das Gleiche gilt deshalb auch für die Synode. 
Im vorliegenden Falle beruhen die gesetzgeberischen Akte 
vom 18. Okt. 1884 und 13./20. Jan. 1885, durch welche die 
Verhinderung des Herzogs von Cumberland am Regierungsantritte 
ausgesprochen ist, ihrerseits auf dem Regentschaftsgesetze, d. h. 
die Befugniss des Regentschaftsrathes und der Landesversamm- 
lung zur Fassung eines solchen Beschlusses stützt sich auf die in 
diesem Gesetze ihnen ertheilte Ermächtigung. Der Schwerpunkt 
der Entscheidung liegt deshalb in dem Regentschaftsgesetze und 
insbesondere in der Prüfung, welche Rechtsstellung nach ihm
	        
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