— 500 —
weitere Frage, welche Rechtsfolgen diese Behinderung
hat, insbesondere ob durch sie auch das Recht auf Berücksich-
tigung im Kirchengebete insoweit betroffen ist, als es nicht be-
steht bezw. nicht ausgeübt werden kann, solange eine Behinderung
dauert.
Auch hier handelt es sich lediglich um eine Gesetzesauslegung,
denn die Entscheidung kann nur aus den mehrbezeichneten die
Verhinderung feststellenden gesetzgeberischen Willensakten ent-
nommen werden. Die Synode befindet sich dabei genau in der
gleichen Lage wie der Richter, wenn er die Tragweite und den
Inhalt eines Gesetzes festzustellen hat. Es muss deshalb vor
Allem auch der für die richterliche Gesetzesauslegung allgemein
anerkannte Grundsatz gelten, dass dabei in Ermangelung eines
zweifelsfreien Wortlautes die ratio legis zu entscheiden hat, d.h.
die Absicht und der Zweck des Gesetzes, wie er vermuthlich den
Gesetzgeber bestimmt hat, ohne dass dem Richter ein Urtheil
darüber zusteht, ob diese Absicht des Gesetzgebers zu billigen
ist oder nicht. Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn die
für den Richter bindende Auffassung des Gesetzgebers, wie es
bei Gesetzen, die auf politischem Gebiete liegen, meistens der
Fall sein wird, politischer Natur ist. Der Richter hat dann
diese politische Absicht des Gesetzgebers zu ermitteln und ohne
eigenes Prüfungsrecht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Gleiche gilt deshalb auch für die Synode.
Im vorliegenden Falle beruhen die gesetzgeberischen Akte
vom 18. Okt. 1884 und 13./20. Jan. 1885, durch welche die
Verhinderung des Herzogs von Cumberland am Regierungsantritte
ausgesprochen ist, ihrerseits auf dem Regentschaftsgesetze, d. h.
die Befugniss des Regentschaftsrathes und der Landesversamm-
lung zur Fassung eines solchen Beschlusses stützt sich auf die in
diesem Gesetze ihnen ertheilte Ermächtigung. Der Schwerpunkt
der Entscheidung liegt deshalb in dem Regentschaftsgesetze und
insbesondere in der Prüfung, welche Rechtsstellung nach ihm