Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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buch®. Nur eine Möglichkeit bleibt also bestehen, wie die 
öffentlichen Sachen ihre besondere Rechtsordnung bewahren 
können: diese Rechtsordnung müsste nachzuweisen sein als dem 
Gebiete angehörig, welches das Bürgerliche Gesetzbuch überhaupt 
nicht zu beherrschen beabsichtigt, dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts. Unser Gesetzgeber hat ja auch in der That ausge- 
sprochenermassen gerade deshalb nichts über die öffentlichen 
Sachen bestimmt und auch keinen Vorbehalt ihretwegen für 
nothwendig erachtet, weil es sich hier um Verhältnisse handle, 
die im Öffentlichen Rechte wurzeln‘®. 
5 HartchexX 8. 55 glaubt den Fortbestand der öffentlichen Sachen da- 
durch retten zu können, dass er aufstellt: Der (von ihm vorher entwickelte) 
„Fiskustypus c“ sei „prinzipiell der Regelung durch das Reichsrecht vor- 
behalten“. „Daher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen über öffent- 
liche Sachen nunmehr Reichsrecht geworden.“ Das will mir nicht ein- 
leuchten. 
® Die Motive zum ersten Entwurf Bd. III S. 27 meinten bezüglich der 
öffentlichen Sachen: „Soweit es sich hier um Verhältnisse handelt, welche 
im öffentlichen Rechte wurzeln, muss die Ordnung derselben den Bundes- 
staaten verbleiben.“ Für die Reichsgesetzgebung könnte es nur darauf an- 
kommen, „die Tragweite der landesrechtlichen Normen gegenüber den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu begrenzen. Diese Aufgabe aber 
ist nicht in dem Gesetzbuche selbst, sondern in dem Einführungsgesetze zu 
lesen.* — Auch im Einführungsgesetz hat man aber dann von einer solchen 
Bestimmung abgesehen. - Die Motive dazu bemerken (S. 196): „In Ansehung 
der dem gemeinen Gebratche dienenden Sachen (res publicae) ist ein Vor- 
behalt für die Landesgesetze insofern nicht erforderlich, als es sich um 
Rechtsnormen des öffentlichen Rechts handelt, kraft welcher eine Sache zum 
allgemeinen Gebrauche dergestalt bestimmt wird, dass es unmöglich ist, so 
‚lange die betreffende Bestimmung besteht, durch Rechtsgeschäfte oder Rechts- 
handlungen den gemeinen Gebrauch zu hindern oder zu beschränken.“ Die 
Bedeutung des Gemeingebrauchs für den Begriff der öffentlichen Sache wird 
hier allerdings — im Sinne einer sehr verbreiteten Lehrmeinung — über- 
schätzt, auch die Natur der Verkehrsentziehung, welche die „Normen des 
öffentlichen Rechts“ bewirken, nicht richtig erkannt. Darüber haben wir 
hier nicht zu streiten. Die Hauptsache ist uns für jetzt nur, dass das Bürger- 
liche Gesetzbuch von der Meinung ausgeht, das öffentliche Recht werde diese 
Dinge ordnen, und dass es dafür freies Spiel lassen will.
	        
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