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buch®. Nur eine Möglichkeit bleibt also bestehen, wie die
öffentlichen Sachen ihre besondere Rechtsordnung bewahren
können: diese Rechtsordnung müsste nachzuweisen sein als dem
Gebiete angehörig, welches das Bürgerliche Gesetzbuch überhaupt
nicht zu beherrschen beabsichtigt, dem Gebiete des öffentlichen
Rechts. Unser Gesetzgeber hat ja auch in der That ausge-
sprochenermassen gerade deshalb nichts über die öffentlichen
Sachen bestimmt und auch keinen Vorbehalt ihretwegen für
nothwendig erachtet, weil es sich hier um Verhältnisse handle,
die im Öffentlichen Rechte wurzeln‘®.
5 HartchexX 8. 55 glaubt den Fortbestand der öffentlichen Sachen da-
durch retten zu können, dass er aufstellt: Der (von ihm vorher entwickelte)
„Fiskustypus c“ sei „prinzipiell der Regelung durch das Reichsrecht vor-
behalten“. „Daher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen über öffent-
liche Sachen nunmehr Reichsrecht geworden.“ Das will mir nicht ein-
leuchten.
® Die Motive zum ersten Entwurf Bd. III S. 27 meinten bezüglich der
öffentlichen Sachen: „Soweit es sich hier um Verhältnisse handelt, welche
im öffentlichen Rechte wurzeln, muss die Ordnung derselben den Bundes-
staaten verbleiben.“ Für die Reichsgesetzgebung könnte es nur darauf an-
kommen, „die Tragweite der landesrechtlichen Normen gegenüber den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu begrenzen. Diese Aufgabe aber
ist nicht in dem Gesetzbuche selbst, sondern in dem Einführungsgesetze zu
lesen.* — Auch im Einführungsgesetz hat man aber dann von einer solchen
Bestimmung abgesehen. - Die Motive dazu bemerken (S. 196): „In Ansehung
der dem gemeinen Gebratche dienenden Sachen (res publicae) ist ein Vor-
behalt für die Landesgesetze insofern nicht erforderlich, als es sich um
Rechtsnormen des öffentlichen Rechts handelt, kraft welcher eine Sache zum
allgemeinen Gebrauche dergestalt bestimmt wird, dass es unmöglich ist, so
‚lange die betreffende Bestimmung besteht, durch Rechtsgeschäfte oder Rechts-
handlungen den gemeinen Gebrauch zu hindern oder zu beschränken.“ Die
Bedeutung des Gemeingebrauchs für den Begriff der öffentlichen Sache wird
hier allerdings — im Sinne einer sehr verbreiteten Lehrmeinung — über-
schätzt, auch die Natur der Verkehrsentziehung, welche die „Normen des
öffentlichen Rechts“ bewirken, nicht richtig erkannt. Darüber haben wir
hier nicht zu streiten. Die Hauptsache ist uns für jetzt nur, dass das Bürger-
liche Gesetzbuch von der Meinung ausgeht, das öffentliche Recht werde diese
Dinge ordnen, und dass es dafür freies Spiel lassen will.