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meisten neueren Verfassungen, soweit sie hierüber Bestimmungen
enthalten, sowohl in diesem Falle wie bei körperlichen Gebrechen
lediglich die Nothwendigkeit einer Regentschaft vorsehen (SCHULZE
a.a.0. S. 228; HAncke, Regentschaft S. 2, 14; OTTO in MAR-
QUARDSEN, Handbuch des öffentl. Rechts Bd. HI 2, 1 S. 107;
A. M. v. KircHEnHEIm, Regentschaft S. 60 ff.).
Handelt es sich bei körperlichen oder geistigen Gebrechen
um regierungsunfähige Personen, so ist doch von jeher auch
das Bedürfniss hervorgetreten, sich gegen solche Fürsten zu
schützen, die freilich an keinem Gebrechen leiden, also an sich
als regierungsfähig anzusehen sind, aber die Regierung so
schlecht führen, dass man dies im öffentlichen Interesse nicht
dulden kann. Diese Fälle der Missregierung werden natur-
gemäss in der Regel erst während der Regierung eintreten, aber
es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr einer solchen durch
die Eigenschaften des Betreffenden auch schon von vornherein
in einem Maasse gegeben ist, dass eine Zulassung zur Regierung
nicht rathsam erscheint. In beiden Fällen ist, wie bei Gebrechen,
die doppelte Möglichkeit gegeben, entweder eine Ausschliessung
vom Throne oder nur eine solche von der Regierung, und deren
Ausübung durch einen Regenten eintreten zu lassen.
Zu Zeiten des Reiches konnte, wie die oben angeführten
Beispielsfälle beweisen, nicht allein der König wegen Missregierung
abgesetzt werden, sondern das Gleiche war, abgesehen von der
Reichsacht, die von selbst den Verlust der Regierung zur Folge
hatte, selbstverständlich auch zulässig gegen Landesfürsten, doch
bedurfte das Urtheil, welches in der späteren Zeit vom Reichs-
kammergerichte zu fällen war, ausser der Bestätigung durch den
König auch der Zustimmung des Reichstages (KLÜBER, Oeffentl.
Recht 8 137 Ziff. 6; ScHULzE a. a. O. 8. 276; ZACHARIAE
a. a. OÖ. S. 408f.).
Darüber, ob eine solche Befugniss nach Auflösung des
Reiches auf den Deutschen Bund übergegangen sei, bestand und
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