Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 504 — 
besteht Meinungsverschiedenheit, die innerhalb des Bundestages 
selbst offen hervortrat, als die braunschweigischen Landstände 
bei ihrem Streite mit dem Herzog Karl dessen Entscheidung an- 
riefen. Man war freilich einig darüber, dass der Herzog Karl 
die Regierung nicht behalten könne, aber die Meinungen waren 
darüber getheilt, ob Ausschliessung von der Regierung oder eine 
blosse Regentschaft eintreten solle. Während Oesterreich den 
letzteren Standpunkt vertrat, siegte bei der Abstimmung im 
Bundestage am 2. Dez. 1830 mit einer Stimme Mehrheit die 
Ansicht von Preussen und Hannover, nach der der Herzog Wil- 
helm um einstweilige Fortführung der zunächst provisorisch über- 
nommenen Regierung ersucht und zugleich den Agnaten anheim- 
gegeben wurde, eine definitive Anordnung zu treffen. Diese An- 
‘ordnung ging dann dahin, dass bei der absoluten Regierungs- 
unfähigkeit des Herzogs Karl die Regierung im Herzogthume 
Braunschweig für erledigt erklärt und definitiv auf den Herzog 
Wilhelm als nächsten Agnaten mit allen verfassungsmässigen 
Rechten und Pflichten eines regierenden Herzogs von Braun- 
schweig übertragen wurde. 
Für die rechtliche Beurtheilung dieser Maassregel sind von 
Bedeutung die in den Sitzungen vom 14. April und 11. Mai 1831 
abgegebenen Erklärungen von Preussen und Hannover. Die 
erstere ging dahin,‘ es walte im Bunde kein Zweifel darüber ob, 
'dass Herzog Karl die Regierung im Herzogthume Braunschweig 
nie wieder ausüben könne und dürfe, sondern immer von der- 
selben ausgeschlossen bleiben müsse. Der Grund dieser allseitig 
anerkannten absoluten Regierungsunfähigkeit liege in dem Miss- 
brauche, den er von der Regierungsgewalt gemacht habe. In 
einem moralischen Uebel, nicht in einem unverschuldeten körper- 
lichen oder ‚geistigen. Hindernisse des zur Regierung berufenen 
Fürsten liege die Ursache, dass seine Entfernung von der Re- 
gierung eine bedauernswerthe aber rechtliche Nothwendigkeit ge- 
worden sei. Unverschuldete Krankheit könne eine ausserordent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.