Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Thronwechsel. Dies Alles ergebe sich aus der Souverainetät der 
Reichsgewalt als der über den einzelnen Staaten stehenden über- 
geordneten Staatsgewalt. ZACHARIAE (a. a. O. S. 409, 426ff.) kann 
ein Absetzungsrecht gegen einen Fürsten wegen Missregierung 
und eine dem gleichzustellende Regentschaft nach heutigem deut- 
schen Staatsrecht nicht anerkennen und will das in dem Falle 
des Herzogs Karl von Braunschweig von dem Bundestage geübte 
Verfahren nur auf dessen Recht stützen, bei Gefährdung der 
inneren Sicherheit Deutschlands einzugreifen. Denselben Stand- 
punkt vertritt HAncke (a. a. O. S. 19). ZÖPFL (Deutsches Staats- 
recht Bd. I $ 279, sowie in der Schrift „Die Eröffnung der 
Thronfolge als rechtliche Folge des Missbrauches der Staats- 
gewalt“) bezeichnet das Recht der Agnaten, in solchen Fällen 
die förmliche Entsetzung des Landesherrn auszusprechen, als 
„ein in Deutschland fundamental herkömmliches® und ist der 
Ansicht, dass, wo die neueren Verfassungen die absolute Un- 
fähigkeit nicht mehr als Grund des Ausschlusses von der Thron- 
folge gelten lassen, dann, wenn die Entfernung des Landesherrn 
von der Regierung wegen Missbrauches der Staatsgewalt noth- 
wendig sei, die Anordnung einer Regentschaft zu erfolgen habe. 
Dagegen bestreitet ZEUNERT in HırrTH, Annalen des Deutschen 
Reiches Jahrg. 1900 S. 302, eine solche Befugniss de lege lata. 
Hiernach zeigt sich in der allmählichen Ausbildung des 
Deutschen Staatsrechts eine gleichmässige Entwicklung von der 
völligen, mit Uebergang auf den Nachfolger verbundenen Aus- 
schliessung von der Regierung bis zu der blossen Einsetzung 
einer regentschaftlichen Verwaltung, die man von dem ursprüng- 
lichen Falle der Minderjährigkeit immer weiter auf die meisten 
Gründe der Regierungsunfähigkeit ausgedehnt hat. ZEUNERT 
(a. a. O. S. 300) sagt richtig: „Von der Thronunfähigkeit zur 
Successionsunfähigkeit, von der Successionsunfähigkeit zur Regent- 
schaft geht der Gang der Entwicklung.“ Bei den Fällen der 
unheilbaren Geisteskrankheit und der Missregierung bat sich der
	        
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