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eigenen Rechtes übernommene Verpflichtung und Befugniss zur
selbständigen Ausübung der vollen Staatsgewalt des zeitweilig
behinderten Monarchen“. HanckE (Regentschaft S. 6) meint:
„die Regentschaft ist die selbständige Ausübung der Staatsgewalt
an Stelle des regierungsunfähigen Fürsten.“ v. GERBER (Staats-
recht $ 34 8. 105) bezeichnet die Regentschaft sogar als „un-
vollkommene Thronfolge*. Nach OTTO (in MARQUARDSEN, Hand-
buch des öffentl. Rechts Bd. III 2, 1 S. 109) übt insbesondere
bei uns der Regent die Staatsgewalt wie der Landesherr
selbst aus.
Da die Regentschaft zuerst bei Minderjährigkeit des Landes-
herrn eingeführt wurde, so pflegt man sie in diesem Falle als
„ordentliche“, in den übrigen als „ausserordentliche* zu 'be-
zeichnen (SCHULZE a. a. 0. S. 251; HAnckeE a.a. 0. S. 10).
Besteht über die Rechtsstellung des Regenten ungeachtet
der Verschiedenheit in den Definitionen dennoch im Allgemeinen
Einverständniss, so wird dagegen die Frage nach den Rechten
des durch die Regentschaft beschränkten Landesherrn in der
staatsrechtlichen Literatur kaum behandelt. Einzelne Schrift-
steller leiten daraus, dass der Regent sein Vertreter, wenn auch
kraft eigenen Rechtes sei, die Folgerung her, dass der Letztere
nur in seinem Namen handeln könne (G. MEYER a. a. O. S. 251;
ZEUNERT a. a. S. 320). In den meisten Verfassungen ist vor-
geschrieben, dass die Verfügungen des Regenten im Namen des
Landesherrn zu erlassen sind (ZÖPFL a. a. O. S. 679, SCHULZE
a. 2: O. S. 267). ZACHARLIAE (a. a. O. S. 417 Anm. 1) findet dies
bei einer Regentschaft wegen Geisteskrankheit unpassend und
meint, dass jedenfalls die Vertretung kraft eigenen Rechtes betont
werden müsse, SCHULZE und ZÖPFL (a. a. O.) erwähnen auch das
in der bayer. Verfassung ausdrücklich vorgeschriebene und auch
sonst geübte Verfahren, die Münzen mit dem Bildnisse des
Landesherrn zu prägen, während Gesandte nicht bei ihm, son-
dern bei dem Regenten akkreditirt werden (ZÖPFL a. a. O. 8. 677).