Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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eigenen Rechtes übernommene Verpflichtung und Befugniss zur 
selbständigen Ausübung der vollen Staatsgewalt des zeitweilig 
behinderten Monarchen“. HanckE (Regentschaft S. 6) meint: 
„die Regentschaft ist die selbständige Ausübung der Staatsgewalt 
an Stelle des regierungsunfähigen Fürsten.“ v. GERBER (Staats- 
recht $ 34 8. 105) bezeichnet die Regentschaft sogar als „un- 
vollkommene Thronfolge*. Nach OTTO (in MARQUARDSEN, Hand- 
buch des öffentl. Rechts Bd. III 2, 1 S. 109) übt insbesondere 
bei uns der Regent die Staatsgewalt wie der Landesherr 
selbst aus. 
Da die Regentschaft zuerst bei Minderjährigkeit des Landes- 
herrn eingeführt wurde, so pflegt man sie in diesem Falle als 
„ordentliche“, in den übrigen als „ausserordentliche* zu 'be- 
zeichnen (SCHULZE a. a. 0. S. 251; HAnckeE a.a. 0. S. 10). 
Besteht über die Rechtsstellung des Regenten ungeachtet 
der Verschiedenheit in den Definitionen dennoch im Allgemeinen 
Einverständniss, so wird dagegen die Frage nach den Rechten 
des durch die Regentschaft beschränkten Landesherrn in der 
staatsrechtlichen Literatur kaum behandelt. Einzelne Schrift- 
steller leiten daraus, dass der Regent sein Vertreter, wenn auch 
kraft eigenen Rechtes sei, die Folgerung her, dass der Letztere 
nur in seinem Namen handeln könne (G. MEYER a. a. O. S. 251; 
ZEUNERT a. a. S. 320). In den meisten Verfassungen ist vor- 
geschrieben, dass die Verfügungen des Regenten im Namen des 
Landesherrn zu erlassen sind (ZÖPFL a. a. O. S. 679, SCHULZE 
a. 2: O. S. 267). ZACHARLIAE (a. a. O. S. 417 Anm. 1) findet dies 
bei einer Regentschaft wegen Geisteskrankheit unpassend und 
meint, dass jedenfalls die Vertretung kraft eigenen Rechtes betont 
werden müsse, SCHULZE und ZÖPFL (a. a. O.) erwähnen auch das 
in der bayer. Verfassung ausdrücklich vorgeschriebene und auch 
sonst geübte Verfahren, die Münzen mit dem Bildnisse des 
Landesherrn zu prägen, während Gesandte nicht bei ihm, son- 
dern bei dem Regenten akkreditirt werden (ZÖPFL a. a. O. 8. 677).
	        
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