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Aber keiner der Genannten gibt eine nähere Auskunft über den
Umfang der dem verhinderten Landesherrn zustehenden Rechte
und den maassgebenden Gesichtspunkt, um sie zu bestimmen.
Nur zwei Schriftsteller berühren die Frage. HANnckE (a. a. 0.
S.5) gelangt von dem Satze, dass dem Monarchen die Träger-
schaft, dem Regenten aber die Ausübung der Staatsgewalt zu-
komme, zu der Folgerung: „Das Recht des Königs ist ein in-
haltloses; die Rechtsordnung verbietet ihm, das zu wollen, was
den Inhalt seines Rechtes bildet. Sein Recht ist ihm nicht ent-
zogen, es besteht als solches fort; die Rechtsordnung verbietet
ıhm nur das Wollen, weil und solange sie annimmt, dass er nicht
wollen kann, ohne dass aber eine neue Verleihung des Herrscher-
rechtes nothwendig wäre.“ ZEUNERT (a. a. O. S. 320) meint, der
Landesherr behalte nur das nudum jus, dessen Ausübung dem
Regenten zustehe; seine Stellung sei ähnlich derjenigen des rex
sacrificulus in der römischen Republik. Trotzdem ist er der An-
sicht, dass die Majestätsrechte dem Landesherrn verbleiben.
Offenbar ist der Gedankengang von HAnNcKE unrichtig, denn der
Mangel eines rechtsgültigen Willens bildet ein Hinderniss nur
für die aktiven Regierungsrechte, schliesst aber nicht aus, dass
die blossen Ehrenrechte dem verhinderten Landesherrn zustehen,
dass er also Gegenstand des Hochverrathes und der Majestäts-
beleidigung sein kann, dass sein Bildniss auf die Münzen geprägt,
ihm die militärischen Ehren erwiesen und seiner im Kirchen-
gebete gedacht wird. Aber eben so wenig wird es richtig sein,
ihm diese Ehrenrechte in allen Fällen zuzugestehen. Man braucht,
um das einzusehen, nur an die Fälle der Missregierung zu denken,
sofern bei ihnen nicht die völlige Ausschliessung von der Re-
gierung, sondern eine blosse Regentschaft eintritt. Hier, wo erst
spät an Stelle der völligen Ausschliessung vom Throne die blosse
Einsetzung einer Regentschaft getreten ist, liegt es in der That
am nächsten, ein völliges Ruhen aller mit der Eigenschaft als
Landesherrn verknüpften Rechte anzunehmen. Wäre bei dem