— 5ll —
Streite der braunschweigischen Stände mit dem Herzog Karl nicht
die Ansicht von Preussen und Hannover, sondern diejenige von
Oesterreich zur @eltung gelangt und nur eine Regentschaft ein-
gesetzt, so würde man sicher nicht daran gedacht haben, dem
Herzog Karl die mehrgedachten Ehrenrechte zu erweisen. Es
lässt sich deshalb die Frage nach der Rechtsstellung des an der
Regierung verhinderten Landesherrn nicht allgemein beantworten,
sondern nur nach der Art der Verhinderung entscheiden, indem
offenbar deren Tragweite genau der Ursache derselben ent-
sprechen muss.
VII. Unter diesen Umständen ist es von besonderer Be-
deutung, aus der Entstehungsgeschichte unseres Regentschafts-
gesetzes, insbesondere aus der Veranlassung und dem Zwecke
desselben, sowie aus den bei dessen Berathung geäusserten An-
sichten einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, welches Verhält-
niss der beiderseitigen Befugnisse, nämlich des Regenten einer-
seits und des Liandesherrn andererseits, und insbesondere welche
Rechtsstellung des Letzteren man bei dessen Erlasse beabsich-
tigt hat.
Der (Gedanke, für die Verhältnisse des Landes nach dem
Tode des Herzogs Wilhelm Vorsorge zu treffen, hat sich (RHAmMm,
Verfassungsgesetze S. 65 ff.) in folgender Weise entwickelt. Die
erste Anregung wurde durch einen Beschluss der Landesversamm-
lung vom 13. Aug. 1867 gegeben, durch welchen die Regierung
ersucht wurde, für den Fall, dass nach Erledigung des Thrones
im Herzogthume in der z. Z. regierenden Linie die Krone
Preussen zur Succession berufen sein sollte, mit dieser einen
Vertrag anzustreben, durch den die Selbständigkeit und die Ver-
fassung bis dahin gesichert werde, dass in ordnungsmässiger Weise
Aenderungen vereinbart seien. Dieser Antrag wurde von dem
Staatsministerium unter Berufung darauf abgelehnt, dass die
Thronfolge durch $ 14 N. L.-O. geregelt sei, obgleich Seitens
des Landtagsausschusses auf den nicht unwahrscheinlichen Fall