Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Also ist die Frage: werden wir im Stande sein, das, worin 
bisher die rechtliche Eigenart der öffentlichen Sachen zu Tage 
trat, auf Grundlage des öffentlichen Rechtes zu erklären und zu 
entwickeln? Nur wenn das zu leisten ist, werden wir auch ferner- 
hin öffentliche Sachen haben. 
Es dürfte nicht schwer sein, Zweckmässigkeitsgründe genug 
vorzubringen, weshalb es nützlich und nothwendig ist, gewisse 
Sachen dem freien Spiel des privatrechtlichen Verkehrs zu ent- 
ziehen. Jedenfalls hat es die althergebrachte Ordnung dafür 
angesehen, und für die Rechtswissenschaft, die von Natur konser- 
vativ ist, muss das genügen, um diese Einrichtung nicht preiszu- 
geben, wenn sie anders kann. | 
Allerdings möchte es scheinen, als wenn ihr damit nichts 
Anderes als eine völlige Umkehr zugemuthet würde von den bis- 
herigen Wegen. Die Lehre von den öffentlichen Sachen hat 
bisher ihre Unterkunft fast durchweg in den civilrechtlichen 
Systemen suchen müssen. Das deutsche Privatrecht, jene selt- 
same Mischung von allerlei wissenswerthen Dingen, behandelte 
sie zum Theil. Die Pandektisten thaten das Beste, um sie zu 
vertiefen. In den hervorragendsten Darstellungen des öffentlichen 
Rechts dagegen wird sie einfach bei Seite geschoben’. Das muss 
° Unnöthig aufzuzählen. Die Sachlage beleuchtet folgende Zusammen- 
stellung ‚aus neuesten Erscheinungen: G. Meyer, Verwaltungsrecht 1894 
Bd. II S. 181 N. 1 unterscheidet Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen 
und setzt hinzu: „Ein Bedürfniss, neben diesen zwei Arten des Staatsver- 
mögens noch eine dritte Klasse, die öffentlichen Sachen, anzunehmen, be- 
steht nicht, da diese sich durchaus dem Begriff des Verwaltungsvermögens 
unterordnen.“ REGELSBERGER, Pandekten 1893 Bd. I S.416f. unterscheidet 
dagegen von Sachen des Finanz- (A) und Verwaltungsvermögens (B) eine 
dritte Gruppe (C): die res publicae in publico usu, welche von der anderen 
dadurch ausgezeichnet sind, dass hier „öffentliches und Privatrecht sich in 
vielfacher und eigenthümlicher Weise berühren“. Von LABanp, der im deut- 
schen Staatsrecht Bd. II $ 113 nur Sachen des Finanz- und des Verwal- 
tungsvermögens kennt, sagt er (S. 416 N. 6) entschuldigend: „Er hatte für 
seinen Zweck keinen Anlass, die Gruppe C in Betracht zu ziehen.“ Die
	        
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