Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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hingewiesen war, dass „das bestehende Successionsrecht dem Ein- 
drucke politischer Ansichten und realer Machtverhältnisse werde 
weichen müssen®. Am 9. Dez. 1870 wurde die Sache durch 
einen Antrag des Abgeordneten MÜLLER wieder aufgenommen, 
der unter Hinweis darauf, dass der König Georg die Welfen- 
legion gegen Preussen gerüstet und seine persönliche Theilnahme 
am Kriege auf französischer Seite in Aussicht gestellt habe, die 
Regierung um eine Gresetzesvorlage ersuchte, durch welche die 
SS 14 u. 26 N. L.-O., soweit sie die Regierungsfolge des Königs 
Georg und seiner Nachkommen beträfen, ausser Kraft gesetzt 
würden. Die Verfassungskommission gab freilich anheim, über 
diesen Antrag zur Tagesordnung überzugehen, beantragte aber 
zugleich, die Regierung zu ersuchen, diejenigen Maassregeln, die 
im Falle einer Thronerledigung auch selbst vorübergehenden Stö- 
rungen in der Verwaltung des Landes vorzubeugen geeignet seien, 
mit der Landesversammlung zu beschliessen und für die dieser- 
halb getroffene Vereinbarung die Garantie der Reichsgewalt nach- 
zusuchen. Den weiteren Verhandlungen mit der Regierung wurde 
ein Gesetzentwurf des Abgeordneten ScHMmiD zu Grunde gelegt, 
der dem Kaiser die Regierung mit den Rechten und Pflichten 
eines Regierungsvormundes und mit der Ermächtigung über- 
weisen wollte, die Regierungsgeschäfte bis auf Weiteres einem 
Statthalter zu übertragen. Das Staatsministerium beanstandete 
diesen Vorschlag aus dem Grunde, weil der Kaiser in seiner 
Eigenschaft als König von Preussen an und für sich nicht un- 
betheiligt erscheine und da von preussischer Seite nicht offiziell, 
aber doch offizißs Ansprüche auf die demnächstige Regierungs- 
nachfolge im Herzogthume erhoben seien. Nach langen Verhand- 
lungen kam endlich ein Gesetz zu Stande, durch welches unter 
Voraussetzung der Garantie des Kaisers für den Fall, dass bei 
eintretender Thronerledigung der berechtigte regierungsfähige 
— es ist zu beachten, dass die Regierungsfähigkeit vorausgesetzt 
wird — Thronerbe nach übereinstimmender Ansicht des Staats-
	        
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