Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ministeriums und der Landesversammlung oder deren Ausschusses 
an der unmittelbaren Uebernahme der Regierung behindert sein 
sollte, der Grossherzog von Oldenburg zum Regenten bestimmt 
und diesem Vollmacht gegeben war, mit den Regierungsgeschäften 
widerruflich einen Statthalter zu beauftragen. Das Gesetz schei- 
terte jedoch daran, dass der Kaiser am 9. Febr. 1874 die be- 
antragte Garantie ablehnte. Endlich am 13. Dez. 1878 trug der 
Abgeordnete v. VELTHEIM unter Berufung darauf, dass nach dem 
Tode des Königs Georg der Herzog von Cumberland dessen An- 
sprüche aufrecht erhalte, von Neuem darauf an, Maassregeln in 
Erwägung zu ziehen, um im Falle einer Thronerledigung die 
ordnungs- und verfassungsmässige Verwaltung des Landes vor 
Störungen zu sichern. Nachdem der Antrag von der Landes- 
versammlung angenommen war, legte das Ministerium den Ent- 
wurf zu dem jetzigen Regentschaftsgesetze vor, der sich von den 
früheren Versuchen dadurch unterschied, dass er nicht einen ein- 
zelnen Fall der Thronerledigung, sondern diese selbst in dem 
Sinne ordnen wollte, dass keine Stockung oder Unterbrechung 
in dem Gange der Regierung einträte; es sollte so die Lücke in 
dem Landesgrundgesetze ausgefüllt werden, die darin bestand, 
dass dort als Fall der Verhinderung des Thronerben an der 
Uebernahme der Regierung nur die Minderjährigkeit vorgesehen 
war. (Ueber die Gründe dieser auffälligen Lücke vgl. Ruamm 
a. a. O. S. 94.) Dieser Entwurf ist dann mit unbedeutenden 
Aenderungen Gesetz geworden. 
IX. Aus dem dargelegten Thatsachenmaterial ergibt sich 
Folgendes: 
Das Regentschaftsgesetz steht freilich insofern auf einem 
anderen Boden als die vorangegangenen Entwürfe, als es nicht 
einen einzelnen Fall regelt, sondern sich auf alle Fälle der Ver- 
hinderung des Thronfolgers bezieht. Aber das ändert nichts 
daran, dass dennoch der jetzt eingetretene Fall, dass der Herzog 
von Cumberland wegen seiner Beziehungen zu Preussen die Re-
	        
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