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gierung nicht ausüben könne, weitaus im Vordergrunde des Inter-
esses stand. Bei den Verhandlungen der Landesversammlung
wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass der Herzog von Cumber-
land, da er die Reichsverfassung nicht anerkenne, auch den
Thron in einem Bundesstaate nicht einnehmen könne (OTTO
a. a. O. S. 109 Anm.). Allerdings besteht zwischen der Rege-
lung, welche die Angelegenheit einerseits durch den Bundesraths-
beschluss vom 2. Juli 1885 und andererseits durch das Regent-
schaftsgesetz gefunden hat, ein erheblicher Unterschied. Wenn
der Bundesrathsbeschluss ausspricht, dass „die Regierung des
Herzogs von Cumberland ın Braunschweig mit den Grund-
prinzipien der Bündnissverträge und der Reichsverfassung nicht
verträglich sei“, so liegt es nahe, diesen Beschluss überhaupt
nicht im Sinne einer blossen vorübergehenden Verhinderung, son-
dern in demjenigen einer dauernden Ausschliessung von der Re-
gierung zu verstehen. Die Parallele mit dem Beschlusse des
Bundestages vom 2. Dez. 1830 ergibt sich dabei von selbst, denn,
stellt man sich einmal auf den von der preussischen Regierung
vertretenen Standpunkt, dass der Herzog von Uumberland die
Reichsverfassung nicht anerkenne, vielmehr sich im ideellen
Kriegszustande mit Preussen befinde und insbesondere die Ab-
sicht habe, dem Königreiche Preussen die Provinz Hannover mit
Gewalt zu entreissen, so liegt es nahe, eine Regierung, die er
auf dieser Grundlage in Braunschweig führen würde und die für
das Herzogthum die offenbare Gefahr eines Verlustes seiner
Existenz mit sich bringen müsste, in demselben Sinne als eine
Missregierung anzusehen, wie diejenige des Herzogs Karl, der die
braunschweigische Verfassung nicht anerkennen wollte,
Die staatlichen Faktoren des Herzogthums haben diese Auf-
fassung nicht zu Grunde gelegt, vielmehr schon vor Erlass des
Bundesrathsbeschlusses ihre Entscheidung getroffen und dabei
lediglich die Thatsache der vorhandenen Verhinderung als solche
gewürdigt, obne zu ihrer Ursache Stellung zu nehmen. Sie haben