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deshalb auch das Regierungsrecht des Herzogs von Cumberland
als fortbestehend angesehen und sich auf die Einsetzung einer
Regentschaft beschränkt. Aber das schliesst nicht aus, dass sie
in diesem Rahmen den politischen Verhältnissen, welche die Ver-
hinderung herbeigeführt hatten, Rechnüng trugen und deshalb
die Anerkennung dieser Verhinderung bis zu der äussersten
Grenze ausdehnen wollten.
Nun ist, wie oben ausgeführt, über das Maass der dem ver-
hinderten Landesherrn bei Einsetzung einer Regentschaft ver-
bleibenden Rechte aus der staatsrechtlichen Literatur ein fester
Anhaltspunkt nicht zu gewinnen, es ist vielmehr davon auszugehen,
dass diese Rechte nicht in allen Fällen der Regent-
schaft dieselben sind, sondern nach der Natur der Ver-
hinderung bestimmt werden müssen. Insbesondere ergibt
sich unter den zur Einsetzung der Regentschaft führenden Fällen
der Behinderung ein durchgreifender Unterschied, je nachdem
nämlich diese in der Regierungsunfähigkeit liegt, oder viel-
mehr die Regierung einem Landesherrn vorenthalten wird, der
alle Eigenschaften eines regierungsfähigen Fürsten besitzt, der
insbesondere nicht allein volljährig, sondern auch körperlich und
geistig gesund, sowie seinerseits bereit ist, die Regierung zu über-
nehmen, dem man sie aber glaubt vorenthalten zu müssen aus
Rücksicht auf das Interesse des Landes. Wenn, wie oben
dargelegt, einzelne Schriftsteller die Missregierung analog einer
geistigen Krankheit behandeln wollen, so ist das durchaus ver-
kehrt: nicht eine Eigenschaft des Fürsten, sondern dessen Hand-
lungsweise bildet den Verhinderungsgrund, nicht ein schuldloses
Verhängniss, sondern, wie in der oben mitgetheilten preussischen
Erklärung vom 14. April 1831 richtig gesagt ist, ein schuldhaites
Unrecht. Es liegt deshalb nahe, auch hinsichtlich der Folgen
der Verhinderung zwischen beiden Arten derselben scharf zu
scheiden. So naturgemäss es ist, dem minderjährigen oder kran-
ken Landesherrn alle diejenigen Befugnisse zu belassen, die durch