Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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deshalb auch das Regierungsrecht des Herzogs von Cumberland 
als fortbestehend angesehen und sich auf die Einsetzung einer 
Regentschaft beschränkt. Aber das schliesst nicht aus, dass sie 
in diesem Rahmen den politischen Verhältnissen, welche die Ver- 
hinderung herbeigeführt hatten, Rechnüng trugen und deshalb 
die Anerkennung dieser Verhinderung bis zu der äussersten 
Grenze ausdehnen wollten. 
Nun ist, wie oben ausgeführt, über das Maass der dem ver- 
hinderten Landesherrn bei Einsetzung einer Regentschaft ver- 
bleibenden Rechte aus der staatsrechtlichen Literatur ein fester 
Anhaltspunkt nicht zu gewinnen, es ist vielmehr davon auszugehen, 
dass diese Rechte nicht in allen Fällen der Regent- 
schaft dieselben sind, sondern nach der Natur der Ver- 
hinderung bestimmt werden müssen. Insbesondere ergibt 
sich unter den zur Einsetzung der Regentschaft führenden Fällen 
der Behinderung ein durchgreifender Unterschied, je nachdem 
nämlich diese in der Regierungsunfähigkeit liegt, oder viel- 
mehr die Regierung einem Landesherrn vorenthalten wird, der 
alle Eigenschaften eines regierungsfähigen Fürsten besitzt, der 
insbesondere nicht allein volljährig, sondern auch körperlich und 
geistig gesund, sowie seinerseits bereit ist, die Regierung zu über- 
nehmen, dem man sie aber glaubt vorenthalten zu müssen aus 
Rücksicht auf das Interesse des Landes. Wenn, wie oben 
dargelegt, einzelne Schriftsteller die Missregierung analog einer 
geistigen Krankheit behandeln wollen, so ist das durchaus ver- 
kehrt: nicht eine Eigenschaft des Fürsten, sondern dessen Hand- 
lungsweise bildet den Verhinderungsgrund, nicht ein schuldloses 
Verhängniss, sondern, wie in der oben mitgetheilten preussischen 
Erklärung vom 14. April 1831 richtig gesagt ist, ein schuldhaites 
Unrecht. Es liegt deshalb nahe, auch hinsichtlich der Folgen 
der Verhinderung zwischen beiden Arten derselben scharf zu 
scheiden. So naturgemäss es ist, dem minderjährigen oder kran- 
ken Landesherrn alle diejenigen Befugnisse zu belassen, die durch
	        
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