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den Mangel nicht berührt werden, also insbesondere die sog.
Ehrenrechte, so wenig scheint dies am Platze in dem zweiten
Falle. Man braucht nur an den Fall des Herzogs Karl zu
denken, um das klar einzusehen. Es ist bereits oben darauf hin-
gewiesen, dass, wenn bei dem Bundestagsbeschlusse vom 2. Dez.
1830 nicht der Antrag von Preussen und Hannover, der die
völlige Ausschliessung von der Regierung forderte, sondern der
österreichische Vorschlag der blossen Einsetzung einer Regent-
schaft vom Bundestage angenommen wäre, man ganz gewiss nicht
dem Herzog Karl die Ehrenrechte belassen haben würde. Der
Einwand, dass gerade ein solcher Herrscher die Gnade Gottes
und deshalb die kirchliche Fürbitte am nöthigsten habe, scheitert,
abgesehen von der in dieser Anschauung steckenden mechanischen
Auffassung der Gebetswirkung, vor Allem daran, dass das Kirchen-
gebet- für den Landesherrn nicht ein Ausfluss des religiösen Ge-
müthsbedürfnisses ist, der nicht auf einem gesetzlichen Zwange,
sondern nur auf freiem Entschlusse beruhen kann, sondern ein
Akt der Ehrenerweisung, auf den derjenige keinen Anspruch
hat, der sich ihrer unwürdig gemacht hat.
Nun ist offenbar die Parallele zwischen dem Falle des Her-
zogs Karl und der Verhinderung des Herzogs von Cumberland
schon deshalb nicht bedingungslos durchzuführen, weil die gegen
den Ersteren erbobenen schweren moralischen Vorwürfe den
Letzteren nicht treffen können, aber eine gewisse Aehnlichkeit
beider Fälle liegt auf der Hand. In der oben mitgetheilten Ent-
stehungsgeschichte des Regentschaftsgesetzes tritt deutlich her-
vor, dass die Landesversammlung das Verhalten nicht allein des
Königs Georg, sondern auch, als nach dessen am 11. Juli 1878
erfolgten Tode sein Sohn an seine Stelle als Oberhaupt der Familie
getreten war, die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf.die Pro-
vinz Hannover durch diesen und seine dadurch gegebene Stellung
zu Preussen und dem Deutschen Reiche missbilligte. Allerdings
tritt neben diesen Gesichtspunkt ein anderer, der hauptsächlich