Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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den Mangel nicht berührt werden, also insbesondere die sog. 
Ehrenrechte, so wenig scheint dies am Platze in dem zweiten 
Falle. Man braucht nur an den Fall des Herzogs Karl zu 
denken, um das klar einzusehen. Es ist bereits oben darauf hin- 
gewiesen, dass, wenn bei dem Bundestagsbeschlusse vom 2. Dez. 
1830 nicht der Antrag von Preussen und Hannover, der die 
völlige Ausschliessung von der Regierung forderte, sondern der 
österreichische Vorschlag der blossen Einsetzung einer Regent- 
schaft vom Bundestage angenommen wäre, man ganz gewiss nicht 
dem Herzog Karl die Ehrenrechte belassen haben würde. Der 
Einwand, dass gerade ein solcher Herrscher die Gnade Gottes 
und deshalb die kirchliche Fürbitte am nöthigsten habe, scheitert, 
abgesehen von der in dieser Anschauung steckenden mechanischen 
Auffassung der Gebetswirkung, vor Allem daran, dass das Kirchen- 
gebet- für den Landesherrn nicht ein Ausfluss des religiösen Ge- 
müthsbedürfnisses ist, der nicht auf einem gesetzlichen Zwange, 
sondern nur auf freiem Entschlusse beruhen kann, sondern ein 
Akt der Ehrenerweisung, auf den derjenige keinen Anspruch 
hat, der sich ihrer unwürdig gemacht hat. 
Nun ist offenbar die Parallele zwischen dem Falle des Her- 
zogs Karl und der Verhinderung des Herzogs von Cumberland 
schon deshalb nicht bedingungslos durchzuführen, weil die gegen 
den Ersteren erbobenen schweren moralischen Vorwürfe den 
Letzteren nicht treffen können, aber eine gewisse Aehnlichkeit 
beider Fälle liegt auf der Hand. In der oben mitgetheilten Ent- 
stehungsgeschichte des Regentschaftsgesetzes tritt deutlich her- 
vor, dass die Landesversammlung das Verhalten nicht allein des 
Königs Georg, sondern auch, als nach dessen am 11. Juli 1878 
erfolgten Tode sein Sohn an seine Stelle als Oberhaupt der Familie 
getreten war, die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf.die Pro- 
vinz Hannover durch diesen und seine dadurch gegebene Stellung 
zu Preussen und dem Deutschen Reiche missbilligte. Allerdings 
tritt neben diesen Gesichtspunkt ein anderer, der hauptsächlich
	        
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