Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 6518 — 
sichtigung im Kirchengebete lediglich auf dieser Stellung als 
Landesherr beruht, so ist um so weniger anzunehmen, dass man 
sie von der getroffenen umfassenden Maassregel ausnehmen wollte, 
als der von Preussen verfolgte politische Zweck offenbar durch 
die kirchliche Fürbitte für den Herzog von Cumberland beein- 
trächtigt werden würde. 
Man kann scheinbar gegen diese Auffassung einwenden, dass 
das Regentschaftsgesetz nicht ausschliesslich den jetzt eingetretenen 
Fall geregelt habe, in dem die Verhinderung auf den mehrgedach- 
ten politischen Verhältnissen beruht, sondern auch die Fälle son- 
stiger Verhinderungen, z. B. durch körperliche oder geistige Ge- 
brechen, umfasst und bei solchen die Ausschliessung von den 
Ehrenrechten nicht gerechtfertigt sei. Aber das Regentschafts- 
gesetz hat sich, wie schon bemerkt, über den Einfluss der Regent- 
schaft auf die Rechtsstellung des verhinderten Landesherrn über- 
haupt nicht ausgesprochen, es vielmehr insoweit bei dem gemeinen 
deutschen Staatsrechte belassen. Ist also nach diesem, wie oben 
ausgeführt, der Fall der Verhinderung eines regierungsfähigen 
Landesherrn grundsätzlich anders zu behandeln als derjenige eines 
regierungsunfähigen, so muss dies auch nach dem Regentschafts- 
gesetze gelten. Für uns hat praktisches Interesse z. Z. lediglich 
der erstere Fall. 
Um sich darüber klar zu werden, ob die an dem Erlasse 
des Regentschaftsgesetzes betheiligten staatlichen Faktoren, falls 
ihnen Veranlassung gegeben wäre, sich darüber schlüssig zu 
werden, ob sie dem Herzog von Cumberland die Ehrenrechte des 
Landesherrn belassen wollten, diese Frage in bejahendem Sinne 
entschieden haben würden, — braucht man sich nur daran zu er- 
innern, dass nicht allein zuerst daran gedacht war, dem Kaiser 
selbst die Regentschaft zu übertragen mit dem Rechte, sie durch 
einen Statthalter ausüben zu lassen, sondern dass, wenn auch 
dieser Vorschlag von der Regierung abgelehnt war, doch das 
verfassungsmässig, insbesondere unter Zustimmung des Herzogs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.