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Wilhelm, zu Stande gekommene Gesetz vom 26. März 1873, in
welchem die Regentschaft des Grossherzogs von Oldenburg an-
geordnet war, die Garantie des Kaisers voraussetzte und an diese
Bedingung geknüpft war. Es ist wohl kaum wahrscheinlich, dass
der Kaiser, sofern er sonst geneigt gewesen wäre, die Regent-
schaft oder die Garantie des Gesetzes zu übernehmen, dies bei
einem Gesetze gethan haben sollte, welches einem Manne, mit
dem er sich als im Kriegszustande befindlich ansah, irgend welche
Befugnisse belassen hätte. Auch bei den damaligen Mitgliedern
des Landtages und der Regierung, sowie bei dem Herzog Wil-
helm darf ganz sicher so viel politisches Verständniss voraus-
gesetzt werden, dass sie hierauf nicht rechneten. Ist das aber
richtig, so ist klar, dass die an dem Gesetze vom 26. März 1873
betheiligten staatlichen Faktoren dem Herzog von Cumberland
irgend welche aus seiner Eigenschaft als Landesherrn fliessende
Rechte nicht einräumen, sondern ihn auf eine rein formale Rechts-
stellung beschränken wollten.
Nun ist freilich, wie eben ausgeführt, das jetzige Regent-
schaftsgesetz von dem Gesetze vom 26. März 1873 in wesent-
lichen Punkten verschieden, aber trotzdem ist der aus den er-
wähnten Vorverhandlungen auf die Auffassung der staatlichen
Faktoren hinsichtlich seiner Tragweite zu ziehende Schluss um
so weniger abzuweisen, als die betheiligten Personen überwiegend
im Jahre 1879 noch dieselben waren, wie 6 Jahre früher.
Was aber hiernach als Sinn des Regentschaftsgesetzes an-
gesehen werden muss, ist offenbar auch die Absicht der gesetz-
gebenden Faktoren der Jahre 1884/85 gewesen. Wie oben nach-
gewiesen, besteht nicht allein in der Literatur überwiegend die
Ansicht, dass der Regent lediglich als Vertreter des Landesherrn
handle, sondern dies wird auch in den meisten Verfassungen
ausdrücklich ausgesprochen, wie auch demgemäss die Gesetze im
Namen des Landesherrn verkündet werden. Hätte man den bei
uns bestehenden Fall einer Regentschaft als einen solchen an-
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