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gesehen, der unter die allgemeine Regel fiele, so hätte man auch
bei uns diese Form anwenden müssen, während umgekehrt
von den seit dem Tode des Herzogs Wilhelm erlassenen Ge-
setzen kein einziges eine Erwähnung des Herzogs von Cumber-
land enthält. Offenbar ist man also der Ansicht gewesen, dass
derselbe nicht die normale Stellung eines verhinderten Landes-
herrn einnehme, d. h. dass ihm nicht nur diejenigen Rechte vor-
enthalten sind, die eine Ausübung der Regierungsgewalt darstellen,
sondern dass seine Rechtsstellung, so lange die Verhinderung
dauert, nach aussen überhaupt nicht hervorzutreten habe. Wenn
es sich um einen kranken oder sonst regierungsunfähigen Landes-
herrn handelte, würde man zweifellos sich der üblichen Form be-
dienen. Man ist also der Meinung, dass die in dem Regent-
schaftsgesetze umfassten Fälle nicht gleichartig sind, sondern ver-
schieden behandelt werden müssen. Diese Auffassung der gesetz-
gebenden Faktoren ist nach dem oben Gesagten für die Aus-
legung des Gesetzes Seitens der Landessynode maassgebend.
X. Die Bittschrift macht geltend, dass das bei uns geübte
Verfahren in Deutschland einzig dastehe. Darauf ist zu ent-
gegnen, dass auch der bei uns bestehende staatsrechtliche Zu-
stand in den Verhältnissen anderer Bundesstaaten keinerlei Vor-
bild und Beispiel findet. Es ist richtig, dass in Bayern, Mecklen-
burg-Schwerin, Lippe-Detmold und Coburg-Gotha, wo die Re-
gierung durch einen Regenten geführt wird, das Kirchengebet
eine Fürbitte für den Landesherrn enthält. Aber die hieraus
hergeleitete Folgerung, dass bei uns das Gleiche gelten müsse,
ist unrichtig. Es kommt nicht darauf an, dass auch in diesen
Staaten eine Regentschaft besteht, denn es handelt sich für uns
gar nicht um die Rechte des Regenten, sondern um diejenigen
des Landesherrn. Die letzteren aber müssen, wie oben dar-
gelegt, aus dessen Person bezw. aus dem Grunde der Ver-
hinderung bestimmt werden. Dieser besteht in den ge-
dachten Ländern darin, dass der Landesherr wegen jugendlichen