Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zwar nicht Beauftragter, wohl aber Ersatzmann des Herrschers 
sei, dass aber die besonderen politischen Umstände, welche bei 
uns die Einsetzung der gegenwärtigen Regentschaft veranlasst 
hätten, nicht ohne eigenthümliche Rechtswirkungen geblieben 
seien, die insbesondere darin hervorträten, dass die Regierungs- 
erlasse des Regenten des vorliegenden Vertretungsverhältnisses 
keine Erwähnung thun. 
XI. Nach dem oben Ausgeführten kann es kaum einem 
Zweifel unterliegen, dass wenn bei der Beschlussfassung über das 
Regentschaftsgesetz und bei den demnächst auf Grund desselben 
stattgefundenen Staatsaktionen die jetzt vorliegende Frage auf- 
geworfen und zur Entscheidung gelangt wäre, man sie im Sinne 
der Ablehnung der kirchlichen Fürbitte beantwortet haben würde, 
da man das völlige Ruhen der landesherrlichen Rechte beabsich- 
tigte. Aber könnte noch irgend ein Zweifel in dieser Richtung 
bestehen, so ist derselbe gehoben durch das Gesetz vom 12. Febr. 
1886 No. 9, in welchem für die Dauer der Regentschaft an- 
geordnet ist, dass die in 8$ 26 u. 132 N. L.-O. vorgeschriebenen, 
dem Landesherrn zu leistenden Huldigungseide lediglich dem Re- 
genten geschworen werden. Das Gesetz bezeichnet sich selbst 
als Ergänzung des Regentschaftsgesetzes, und obleich das letztere 
ein Theil der Verfassung geworden ist, so ist doch, da wie oben 
gezeigt, nach gemeinem deutschen Staatsrechte auch Verfassungs- 
änderungen während der Dauer der Regentschaft zulässig sind, 
hieraus ein Bedenken gegen seine Rechtsgiltigkeit umso weniger 
zu entnehmen, als dieser Standpunkt bei den Verhandlungen über 
das Regentschaftsgesetz insofern ausdrücklich als auch für uns 
maassgebend anerkannt ist, als man den Zusatz des Entwurfes, 
nach welchem während der Regentschaft Verfassungsänderungen 
unzulässig sein sollten, unter Berufung auf das Unberechtigte 
einer solchen Vorschrift gestrichen hat (Ruanmm a. a. O. S. 97 
Anm. 2). In dem gedachten Gesetze ist aber der hier vertretene 
Standpunkt, dass auch die dem Herzog von ‚Oumberland als
	        
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