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und Behörden festgestellt ist und eine Aenderung hierin
nur auf dem Wege der staatlichen Gesetzgebung mög-
lich ist.
Bei der Verhandlung im Plenum wurde von dem Regierungs-
vertreter eine Erklärung des Staatsministeriums verlesen, nach
welcher die Zustimmung dazu ertheilt wurde, dass der Herzog
von Uumberland erbberechtiger Thronfolger im Sinne des
Regentschaftsgesetzes sei, während gegen die Auffassung, ihn als
Landesherrn anzusehen, Bedenken erhoben wurden, ohne aber
zu dieser Frage endgiltig Stellung zu nehmen, mit der Begrün-
dung, dass die staatlichen Faktoren dies bisher „im wohl-
verstandenen Interesse des Staates“ vermieden hätten. Es wurde
hinzugefügt, dass die Regierung sich an den weiteren Verhand-
lungen nicht betheiligen würde.
Ich meinerseits erklärte, dass ich die hierin zum Ausdrucke
gebrachte Stellungnahme der Regierung, das Rechtsverhältniss
des Herzogs von Cumberland absichtlich im Dunkeln zu
lassen, nicht für richtig hielte, vielmehr davon ausginge, dass die
Leitung des Staates auf Recht und Gerechtigkeit aufgebaut sein
müsse und dass es nicht dazu beitrage, das Gefühl, dass dies ge-
schehe, zu stärken, wenn man sich scheue, über eine der Grund-
lagen, auf denen das ganze Staatsleben beruhe, völlige Klarheit
zu schaffen.
Ausser dieser Regierungserklärung war der Synode von den
Verfassern der Eingabe ein Gegengutachten überreicht, in dem
meine Auslegung des Regentschaftsgesetzes aus dem Grunde be-
anstandet war, weil eine Auslegung nur soweit zulässig sei, wie
ein zweifelhafter Wortlaut des Gesetzes vorliege, während meiner
Berufung auf das allgemeine deutsche Staatsrecht entgegengehalten
wurde, dass in keinem der vorliegenden Handbücher ein Unter-
schied der Rechtsstellung des Regenten und des Landesherrn je
nach der Ursache der Regentschaft anerkannt sei.