Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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und Behörden festgestellt ist und eine Aenderung hierin 
nur auf dem Wege der staatlichen Gesetzgebung mög- 
lich ist. 
Bei der Verhandlung im Plenum wurde von dem Regierungs- 
vertreter eine Erklärung des Staatsministeriums verlesen, nach 
welcher die Zustimmung dazu ertheilt wurde, dass der Herzog 
von Uumberland erbberechtiger Thronfolger im Sinne des 
Regentschaftsgesetzes sei, während gegen die Auffassung, ihn als 
Landesherrn anzusehen, Bedenken erhoben wurden, ohne aber 
zu dieser Frage endgiltig Stellung zu nehmen, mit der Begrün- 
dung, dass die staatlichen Faktoren dies bisher „im wohl- 
verstandenen Interesse des Staates“ vermieden hätten. Es wurde 
hinzugefügt, dass die Regierung sich an den weiteren Verhand- 
lungen nicht betheiligen würde. 
Ich meinerseits erklärte, dass ich die hierin zum Ausdrucke 
gebrachte Stellungnahme der Regierung, das Rechtsverhältniss 
des Herzogs von Cumberland absichtlich im Dunkeln zu 
lassen, nicht für richtig hielte, vielmehr davon ausginge, dass die 
Leitung des Staates auf Recht und Gerechtigkeit aufgebaut sein 
müsse und dass es nicht dazu beitrage, das Gefühl, dass dies ge- 
schehe, zu stärken, wenn man sich scheue, über eine der Grund- 
lagen, auf denen das ganze Staatsleben beruhe, völlige Klarheit 
zu schaffen. 
Ausser dieser Regierungserklärung war der Synode von den 
Verfassern der Eingabe ein Gegengutachten überreicht, in dem 
meine Auslegung des Regentschaftsgesetzes aus dem Grunde be- 
anstandet war, weil eine Auslegung nur soweit zulässig sei, wie 
ein zweifelhafter Wortlaut des Gesetzes vorliege, während meiner 
Berufung auf das allgemeine deutsche Staatsrecht entgegengehalten 
wurde, dass in keinem der vorliegenden Handbücher ein Unter- 
schied der Rechtsstellung des Regenten und des Landesherrn je 
nach der Ursache der Regentschaft anerkannt sei.
	        
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