Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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halb alle Analogien aus der normalen Regentschaft ausschliessen, 
gelangt aber dazu, einen neuen Fall der Zwischenherrschaft an- 
zuerkennen, da man bisher eine solche nur da zuliess, wo der 
Thronerbe noch nicht geboren und es deshalb zweifelhaft war, 
ob er geboren werden würde. LABAND will das Recht auf kirch- 
liche Fürbitte nicht nach staatsrechtlichen, sondern ausschliesslich 
nach kirchlichen Vorschriften beurtheilen und sieht in denselben 
nur eine liturgische Handlung, die allerdings eine politische Be- 
deutung habe, aber gerade deshalb im vorliegenden Falle aus- 
geschlossen bleiben müsse; er verweist daneben auf das ent- 
sprechende Recht des Patrons, das nur von einer im thatsäch- 
lichen Besitze des Patronates befindlichen Person ausgeübt werden 
könne. Die staatsrechtliche Bedeutung des Kirchengebetes für 
den Landesherrn zu bestreiten, scheint mir aus dem Grunde nicht 
angängig, weil der bezügliche Anspruch überall als ein Theil der 
landesherrlichen Majestätsrechte anerkannt wird. 
Ich sehe davon ab, die aufgeworfenen Fragen hier weiter zu 
vertiefen, glaube aber unseren Staatsrechtslehrern empfehlen zu 
dürfen, bei der Behandlung der Regentschaft künftig auch den 
Fall der Verhinderung eines regierungsfähigen Landesherrn 
in Betracht zu ziehen. Meines Erachtens darf derselbe nicht mit 
demjenigen der Verhinderung eines regierungsunfähigen Mo- 
narchen auf dieselbe Stufe gestellt werden, enthält vielmehr eine 
staatsrechtliche Neubildung, die höchst interessante Fragen auf- 
wirft und aus wesentlich neuen Gesichtspunkten beurtheilt werden 
muss,
	        
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