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halb alle Analogien aus der normalen Regentschaft ausschliessen,
gelangt aber dazu, einen neuen Fall der Zwischenherrschaft an-
zuerkennen, da man bisher eine solche nur da zuliess, wo der
Thronerbe noch nicht geboren und es deshalb zweifelhaft war,
ob er geboren werden würde. LABAND will das Recht auf kirch-
liche Fürbitte nicht nach staatsrechtlichen, sondern ausschliesslich
nach kirchlichen Vorschriften beurtheilen und sieht in denselben
nur eine liturgische Handlung, die allerdings eine politische Be-
deutung habe, aber gerade deshalb im vorliegenden Falle aus-
geschlossen bleiben müsse; er verweist daneben auf das ent-
sprechende Recht des Patrons, das nur von einer im thatsäch-
lichen Besitze des Patronates befindlichen Person ausgeübt werden
könne. Die staatsrechtliche Bedeutung des Kirchengebetes für
den Landesherrn zu bestreiten, scheint mir aus dem Grunde nicht
angängig, weil der bezügliche Anspruch überall als ein Theil der
landesherrlichen Majestätsrechte anerkannt wird.
Ich sehe davon ab, die aufgeworfenen Fragen hier weiter zu
vertiefen, glaube aber unseren Staatsrechtslehrern empfehlen zu
dürfen, bei der Behandlung der Regentschaft künftig auch den
Fall der Verhinderung eines regierungsfähigen Landesherrn
in Betracht zu ziehen. Meines Erachtens darf derselbe nicht mit
demjenigen der Verhinderung eines regierungsunfähigen Mo-
narchen auf dieselbe Stufe gestellt werden, enthält vielmehr eine
staatsrechtliche Neubildung, die höchst interessante Fragen auf-
wirft und aus wesentlich neuen Gesichtspunkten beurtheilt werden
muss,