Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gestiftet, sowie auch zur Verleihung nicht nur an Beamte, sondern 
auch an andere Personen die mannigfachsten Titel geschaffen. 
Im Gegensatz zu dieser hohen Bedeutung des Titel- und 
Ordenswesens im allgemeinen und seiner blühenden Entwicklung 
in Preussen im besondern steht die geringe Sorge, welche die 
Rechtswissenschaft auf die juristische Behandlung der gedachten 
Institute verwandt hat. Insbesondere die Art und Weise des 
Verlustes der Auszeichnungen hat bisher noch kaum eine er- 
schöpfende Darstellung gefunden. Kein Wunder, dass in dieser 
Beziehung so ziemlich alles zweifelhaft erscheint! 
Im folgenden soll nun untersucht werden, ob der König 
von Preussen die von ihm verliehenen Titel, Orden oder Ehren- 
zeichen wieder entziehen kann. Ausgeschieden von der Be- 
trachtung bleibt also die Frage, ob der König nichtpreussische 
oder sonst von Dritten verliehene Auszeichnungen entziehen kann. 
Ausgeschieden bleibt aber auch die Frage, ob dem Könige in 
Bezug auf den von ihm verliehenen Adel ein Entziehungsrecht 
zusteht. Allerdings gehört der Adel im Sinne der preussischen 
Verfassungsurkunde?, gleich den Titeln, Orden und Ehrenzeichen, 
zu den mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen, er 
kann jedoch nicht unter einen jener drei Begriffe subsumiert 
werden, sondern stellt eine selbständige Einrichtung dar. Dem- 
$ Vgl. Art. 50 daselbst, sowie Schwartz, Die Verfassungsurkunde für 
den preussischen Staat vom 31. Januar 1850 2. Ausgabe, zu Art. 50 S. 143 
unter B. 
* Der Adel ist zwar kein eigentlicher Stand mehr, aber auch kein 
blosser Titel, worauf schon seine regelmässige Erblichkeit hinweist. Er 
ist teils mehr als eine blosse Ehrenauszeichnung, indem er die sog. 
Adelsqualität verleiht, teils weniger, indem vom „Namen“ geltende Rechts- 
sätze auf ihn Anwendung finden. Wegen seiner besonderen geschichtlichen 
Bedeutung und seiner juristischen Eigentümlichkeiten spricht man richtig 
von einem „Adelsprädikate“. Derselben Auffassung und demselben Sprach- 
gebrauche huldigt das Reichsstrafgesetzbuch, In den $$ 33, 84 No. 3 be- 
greift dasselbe unter „Titel“ nicht den Adel (vgl. Motive zum II. Entwurfe 
des Strafgesetzbuchs für dem Norddeutschen Bund zu $$ 30, 31), während
	        
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