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gegenüber liegt es in der Natur der Sache, dass bei Behandlung
des Stoffes der Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des
Inhabers der Auszeichnung einer ganz besonderen Würdigung
bedarf.
I.
Wenn der König von Preussen Titel, Orden oder Ehren-
zeichen verleiht, so thut er das nicht als. Privatperson, sondern
als Staatsoberhaupt, als Träger der Staatsgewalt in Preussen,
m. a. W., die Verleihung solcher Auszeichnungen ist ein Re-
gierungsakt®. Dies gilt nicht nur von den Amtstiteln, sondern
auch von den nicht mit einem Amte verbundenen Titeln, nicht
es in & 860 No. 8 die unbefugte Annahme von Orden, Ehrenzeichen, Titeln
und „Adelsprädikaten“ bedroht. Dem Strafgesetzbuche folgend, stellen auch
SCHWARTZ &. &. O., v. Rönne, Das Staatsrecht der preussischen Monarchie
5. Aufl. Bd. I $ 12 S. 212 unter b, und BornHÄAK, Preussisches Staats-
recht 1888 Bd. I 8 75 S. 471, Adel und Titel als getrennte Rechtsbegriffe
neben einander.
5 Hieran muss entgegen der am 5. März 1901 vom Reichskanzler
Grafen von BüLow bei Beratung des Etats im Deutschen Reichstage ver-
tretenen Auffassung, die Ordensverleihung sei ein persönliches Ehren-
recht der Krone, festgehalten werden. Allerdings rechnet v. RönnE
(a. a. O. S. 210) die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen noch
zu den „Ehrenrechten* des Königs, er verkennt aber nicht ihren Charakter
als Stastseinrichtung. AnscHütz (in der Deutschen Juristenzeitung von 1899
No. 3 8. 55) erklärt, die Ehrenhoheit des Königs sei ein Regierungsrecht
kein sog. persönliches Ehrenrecht, und ihre Ausübung sei ein Re-
gierungsakt, der. bedauerlicherweise in der. Praxis meist keine mini-
sterielle Gegenzeichnung erhalte. Diesen Ausführungen dürfte beizu-
pflichten sein. KırcHEnHeim (Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 1887
841 8. 187) will zwischen Verdienst- und Kourtoisieorden einen Unterschied
machen, indem er die Erteilung der ersteren zu den Regierungs-, die der
letzteren zu den Ehrenrechten zählen will. Eine solche Unterscheidung ist
jedoch hinfällig, da sie in der Verfassung keines Ordens gemacht wird.
Aufs entschiedenste vertritt den Standpunkt, dass kein Ehrenrecht, sondern
ein Regierungsrecht des Monarchen vorliege, BornHAK a.a. 0. 875 S. 468.
Aehnlich die übrigen neueren Schriftsteller. Vgl. auch G. Meyke, Deutsches
Staatsrecht 5. Aufl. 5 84 S. 227 Anm. 10, Hurrter, Weltliche Orden,
in Bruntsonut und Brarzr, Deutsches Staatswörterbuch 1862 Bd. VII
S. 883 f., v. Mouu a. a. O. S. 158.