Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die öffentlichen Wege vor Allem, können zum massgebenden YVor- 
bilde für unsere Auffassung werden. Und warum sind diese 
extra commercium? Wegen des usus publicus? Woher käme 
dem diese mystische Kraft? Nein, sondern weil sie res populi 
sind, weil damit die majestas populi Romani an ihnen erscheint, 
und weil diese die Anwendbarkeit des jus civile von selbst aus- 
schliesst. Es handelt sich also um eine öffentlichrechtliche Zu- 
gehörigkeit der Sache, die nicht nothwendig im usus publicus 
zum Ausdruck kommt; die Zugehörigkeit ans römische Volk 
ist immer öffentlichrechtlich. Aber der usus publicus ist die 
Form, in welcher dieser Gedanke lebendig bleibt auch unter der 
späteren Vorherrschaft des Kaiserlichen Fiskus, der seinerseits 
zum Üivilrecht anders steht®. 
Das Deutsche Recht hat sich ja zunächst ganz abseits 
von dieser mächtigen Staatsidee des altrömischen Rechts ent- 
wickelt; die öffentliche Sache erhält ihre Rechtsgestalt durch 
andere Vorstellungen, auf die hier nicht einzugehen ist. Mit der 
Ausbildung der fürstlichen Gewalt kommt der Staat allmählich 
wieder. Im Namen des Gemeinwohls und auf den Rechtstitel 
des jus politiae legt das Fürstenthum seine Hand auf Strassen, 
Flüsse, Festungswerke und beansprucht eine besondere Obhut 
darüber. Die Juristen liefern ihm noch weitere Rechtstitel aus 
dem corpus juris: der Fürst steht bei uns an der Stelle des 
populus romanus, die res publicae, welche das corpus juris diesem 
8 Bedeutsam vor Allem Mommsen, Röm. Staatsrecht Bd. I S. 162ff. 
Hervorzuheben wären auch die Ausführungen von ELVvER’s röm. Servituten- 
lehre S. 267ff.; sie sind in Weıskes Rechtslexikon Bd. X S. 234ff. im 
Wesentlichen aufgenommen. IHERIN«, Geist des röm. Rechts Bd. ILI S. 348 
bleibt bei Anläufen,;, dem Wesen des öffentlichen Rechts stand er, wie 
auch sein „Zweck im Recht“ mehrfach beweist, etwas fern. Die rechtliche 
Bedeutung des usus publicus wird man nur im Zusammenhang mit der 
mächtigen demokratischen Grundidee des römischen Staates verstehen: der 
populus tritt dariu unmittelbar auf. Es gehört das demselben Gedankenkreis 
an wie die bekannte Erklärung des Gewohnheitsrechts aus einer unmittel- 
baren Gesetzgebung durch das Volk.
	        
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