Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Ehrenauszeichnung dazu gelangt, dem Staate an und für sich 
eine ziemlich weitgehende Befugnis zur Entziehung der von ihm 
verliehenen Titel, Orden und Ehrenzeichen zuzusprechen, ohne 
dass wir bisher geprüft hätten, ob der Inhaber einer solchen 
Auszeichnung in Bezug auf dieselbe wirklich ein subjektives Recht 
hat oder nicht. Es giebt nun aber Fälle, in denen unser natür- 
liches Rechtsgefühl dem Staate ein Entziehungsrecht gewähren 
will, ohne dass dem Inhaber irgend welche Unehrenhaftigkeit zur 
Last gelegt werden könnte. Man nehme nur an, ein Soldat, der 
sich im Kampfe gar nicht hervorgethan hat, habe infolge irr- 
tümlichen !° Berichts einen Orden für ausserordentliche Tapferkeit 
bekommen oder ein Politiker habe, nachdem er einen hohen 
Titel für verdienstvolles Wirken erhalten hat, in einer dem all- 
gemeinen Besten zuwiderlaufenden Weise die Politik der Staats- 
regierung bekämpft. Auch in derartigen Fällen erscheint ein 
Entziehungsrecht des Staates erforderlich, und es drängt sich 
daher die Frage auf, ob nicht der Staat an sich die von ihm 
verliehenen Auszeichnungen, auch abgesehen von einer Unehren- 
haftigkeit des Inhabers, vielleicht gar in unbeschränkter Weise, 
wieder entziehen kann. 
Die Staatsgewalt ist zwar formell eine schrankenlose Gewalt, 
sie kann aber nicht, ohne ein materielles Unrecht zu begehen, 
Rechte von Einzelpersonen verletzen!*. Hat daher der Inhaber 
einer Auszeichnung in Bezug auf dieselbe ein Recht, so muss der 
Staat es je nach seinem Üharakter achten. Ist es ein Privat- 
recht, so steht es unter dem Schutze der vom Staate eingesetzten 
ordentlichen Gerichte, und es ist für den Staat unverletzlich'”, 
18 Ist der Orden dagegen auf Grund eines von dem Soldaten selber 
erdichteten Berichtes erteilt worden, so kann er schon wegen irriger Voraus- 
setzung der Ehrenhaftigkeit des Auszuzeichnenden wieder entzogen werden. 
ı* Aehnlich Schuze a. a. O. 8 137 S. 136. 
1 Eine Entziehung wegen Irrigkeit oder Nichterfüllung der Voraus- 
setzung, wovon das Recht seinem Wesen nach abhängig ist (wie der Ehren- 
verpflichtung), würde natürlich nicht als „Verletzung“ anzusehen sein.
	        
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