Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sein, wiewohl der Staat sie in allen Fällen durch seine Gesetz- 
gebung, sehr vielfach aber, wie wir sehen werden, ohne Gesetz 
durch unmittelbaren und einseitigen Akt seiner Organe oder Be- 
hörden beseitigen kann. Die Ansprüche gegen den Staat sind 
aber auch Rechte, weil der Staat — jedenfalls als vollziehende 
Gewalt?® — sie nicht antasten darf?”, solange das Gesetz oder 
die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Schutz des öffentlichen 
Interesses bezwecken, es ihm nicht gestatten. Die herrschende 
Meinung®®, welche das Vorhandensein von subjektiven öffent- 
lichen Rechten annimmt, beruht somit auf Richtigkeit. 
Giebt es aber überhaupt subjektive öffentliche Rechte, so 
ist ein solches der Anspruch des Inhabers einer Auszeichnung 
auf Anerkennung. Begründet durch einen Akt der Staatsgewalt, 
richtet er sich gegen den Staat als solchen®®”. Zwar zu Gunsten 
eines Einzelnen, aber im Interesse des Gemeinwesens ist er er- 
teilt?°. Dies Interesse des Gemeinwesens ist das Hauptsächliche 
und Massgebende bei der Verleihung; denn durch die Belohnung 
von Verdiensten um den Staat soll weniger bei dem Ausgezeich- 
neten eine Genugthuung erregt, als auf Dritte anfeuernd ein- 
gewirkt werden. Der Anspruch des Ausgezeichneten ist folglich 
auf dem Boden der öffentlichen Rechtsordnung entstanden“!, der 
Ausgezeichnete hat also, ein subjektives öffentliches Recht zum 
Führen des Titels, zum Tragen des Ordens oder Ehrenzeichens, 
kurz gesagt, ein öffentliches Recht auf die Auszeichnung. Diese 
88 Vgl. v. STENGEL 8. a. 0. 
#’ D. h. ohne ein materielles Unrecht zu begeben. Vgl. oben S. 534 
zu Anm. 16. 
s® Am energischsten verficht dieselbe JELLINEK in seinem System der 
subjektiven Öffentlichen Rechte. Ebenso G. Meyer a. a. O. 8 11 8. 32 
Anm, 12. Nicht soweit geht GERBER, Ueber öffentliche Rechte, vgl. jedoch 
besonders 8. 94 f. 
” Vgl. O. Maver a. a. DO. S. 110, Tezner a. a. O. S. 114, 120. 
4° Vgl. Gareıs in Marquardsen’s Handbuch Bd. I S.14 5 3. 
“1 Vgl. O. Mavrr a. a. 0.589 8. 109.
	        
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