Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zuweist, gehören folglich ihm®. Freilich, die Fülle der Staats- 
gewalt und die durchdringende Kraft des öffentlichen Rechtes 
lässt sich nicht auch schon damit übertragen. Es bleibt bei 
einem Inbegriff verschiedener Rechte, die dem Fürsten zustehen: 
Wegehoheit und Wegeregal hat er als solcher, öffentlichrechtlich, 
wie wir jetzt sagen würden; das Eigenthum am Wege hat er 
wie ein anderer Mensch. Dass es extra commercium ist, ergiebt 
sich jetzt nicht aus jenen ersteren Rechten von selbst, sondern 
aus einem überkommenen Rechtssatz des gemeinen Civilrechts,. 
Die Juristen verstehen denn auch das römische Recht nur mehr 
in diesem Sinne; das ist aber offenbar ein anderer als der ur- 
sprüngliche. 
Dabei sind wir nun nicht stehen geblieben. Wie wäre das 
auch denkbar! Wie ganz anders hat sich doch seitdem die 
deutsche Staatsgewalt und unsere Vorstellung von ihr entwickelt 
— anders in die Breite wie in die Tiefe. Ungemein viel reicher 
ist die Mannigfaltigkeit der Erscheinungen, in welchen wir ihre 
Wirksamkeit erkennen, und eine eigene schmiegsame Rechtsord- 
nung begleitet alle ihre Bewegungen. 
Auch an dem Recht der öffentlichen Sache kommt diese 
Entwicklung natürlich zum Ausdruck. Mit der rechtlichen Zu- 
gehörigkeit der öffentlichen Sache an die Obrigkeit wird jetzt 
® Leyser, Medit. ad. pand I sp. XXV, 1: Publicae res sind nach 
römischem Recht solche „quarum proprietas et usus ad integrum populum 
spectat. Quae definitio statui democratico qualis ante Augustum Roma fuit 
optime convenit*. In Deutschland „secundum statum monarchicum“ sind 
sie entsprechend zu bezeichnen als solche, „quarum proprietas liberaque de 
lis dispositio ad Principem pertinet, usus vero ad eos omnes quibus princeps 
illum concessit.*“ — Auasv. Fritsch, Opusce var. P. I tract. XIV c. III 
8 1: vias publicas subjectas esse potestati politiae. Den Ausgang bildet der 
Satz: „vias publicas olim populi Romani fuisse quoad proprietatem.“ Daraus 
folgt: „Cum igitur hodie summus princeps repraesentet populum secundum 
nostrae reipublicae formam, idem jure populi quoque utitur. Unde vias pub- 
licas per regnum tentonicum proprietate et imperio regis esse Germa- 
norum.“
	        
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