Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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seitigen Akt aufheben“. Natürlich kann er das durch Gesetz 
oder, wie JELLINEK sich ausdrückt, im Wege einer Aenderung 
der Rechtsordnung*’. Diese ist aber nicht nötig, wenn der Staat 
das Recht ohne Gesetz uumittelbar durch seine Organe verliehen 
hat. Hierin liegt eben der bedeutsamste Unterschied zwischen 
dem subjektiven öffentlichen und dem privaten Rechte. Auch das 
Grundeigentum, „das festeste aller Rechte“ *, kann auf Grund 
Gesetzes im Enteignungsverfahren entzogen werden. Zur Ent- 
ziehung der vom Staate verliehenen öffentlichen Rechte jedoch 
bedarf es dieser strengen Formen nicht“, Für sie gilt der all- 
gemeine Grundsatz, dass, wenn sie durch staatlichen Akt unter- 
gehen, sie auf dieselbe Weise verloren gehen, wie sie entstehen °®, 
es sei denn, dass eine positive Bestimmung etwas anderes vor- 
schreibt5!. Eine solche Behandlung verlangt für die öffentlichen 
Rechte das öffentliche Interesse, welches in oberster Linie für 
jene massgebend ist“. Sind sie also durch Gesetz oder Ver- 
ordnung begründet, so können sie durch Gesetz und in letzterem 
Falle auch durch Verordnung aufgehoben werden. Sind sie 
durch Ministerialverfügung oder Anordnung einer Verwaltungs- 
behörde®? erteilt worden, so können sie auf demselben Wege 
wieder genommen? werden. Sind endlich öffentliche Rechte vom 
Staatsoberhaupte verliehen, so können sie, soweit ihre Aufhebung 
nicht zulässig ist, unmittelbar vom Staatsoberhaupte und zwar 
nur von ihm (ausser durch Gesetz) entzogen werden’. Wenn 
“#8 Vgl. G. Meyer a. a. O. $ 11 S. 32 und Anm. 12. 
# Q. MaAvER a. a. O. S 89 S. 158. 
5° Vgl. v. STENGEL, Wörterbuch a. a. O. S. 181, KIRCHENHEIM 8. a. 0. 
S. 114. 
51 2. B. ein strafgerichtliches Urteil verlangt. 
52 Z. B. eine Konzession; vgl. JELLINER a. a. O. S. 104f. 
58 Soweit nichts anderes bestimmt ist. Ausserdem selbstverständlich 
durch Gesetz. 
5: Vermittelst constitutio personalis, um einen (freilich nicht ganz zu- 
treffenden) römisch-rechtlichen Ausdruck anzuwenden. Nach römischem Rechte 
konnten eigentliche „Privilegien“, wie sie durch constitutio personalis erteilt
	        
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