Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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somit jedes Staatsorgan die von ihm verliehenen öffentlichen 
Rechte, in Ermangelung besonderer Bestimmungen im öffent- 
lichen Interesse wieder entziehen kann, so gilt dies auch für 
Titel, Orden und Ehrenzeichen, da sie nachgewiesenermassen zu 
den öffentlichen Rechten gehören. 
Merkwürdigerweise und ohne Angabe anderer Gründe, als 
des auch von uns aufgestellten Grundsatzes möglichster Schonung 
der Einzelinteressen, zieht JELLINEK nicht diesen notwendigen 
Schluss aus seinen im übrigen richtigen Darlegungen. Er sagt 
vielmehr?’: „Unentziehbar sind, ausser zur Strafe, die Rechte, 
staatliche Titel zu führen und Ordensauszeichnungen zu tragen, 
es sei denn, dass diese Institutionen als unvereinbar mit der 
öffentlichen Rechtsordnung erklärt werden“. Letzteres müsste 
natürlich durch Gesetz geschehen; dass aber durch Gesetz Rechte 
entzogen werden können, hat nie jemand angezweifelt, und 
brauchte man dazu nicht den Begriff des subjektiven öffentlichen 
Rechts. Nach JELLINEK kann also der Staat die von ihm ver- 
liehenen Orden und Titel nur zur Strafe schlechthin entziehen. 
Damit macht er für Orden und Titel eine ganz unbegründete 
Ausnahme, die er bezüglich der Masse der andern vom Staate 
verliehenen subjektiven öffentlichen Rechte nicht macht. Dieselbe 
ist um so unverständlicher, als, wie er selber zutreffend ausführt, 
die Begründung „derartiger rudimentärer Statusverhältnisse*, so- 
wie die Uebertragung des Amtes (und damit des Amtstitels) 
durch einseitigen staatlichen Akt erfolgt®®. Wenn JELLINEK 
verlangt, dass der Staat bei Aufhebung öffentlicher Rechte von 
wurden, auch durch solche (sog. entgegengesetzte constitutio) wegen „Miss- 
brauchs“ oder „im öffentlichen Interesse“ wieder entzogen werden. Vgl. 
Baron, Pandekten $ 15 S. 33 No. 2. 
55 JELLINEK a. a. O. S. 182 und 170. Vgl. TEzneEr a. a. OÖ. S. 160£. 
TEZNER weist hier darauf hin, dass noch kein Autor die Verleihung einer 
solchen Auszeichnung (Titel, Orden oder Ehrenzeichen) auf Grund voran- 
gegangener Bewerbung oder die Annahme einer verliehenen Auszeichnung 
als (öffentlichrechtlichen) Vertrag konstruiert hat. Siehe auch AnscaHürz a.a.0.
	        
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