Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 545 — 
des Staates zur Beförderung’ des gemeinschaftlichen Wobles 
zurückstehen müssen (Einl. z. Allg. Preuss. L.-R. & 74), so muss dies 
auch hier geschehen. Es ist folglich anzunehmen, dass Rechte 
aus staatlichen Titeln, Orden und Ehrenzeichen genau wie andere 
öffentliche Rechte zu behandeln sind, folglich an und für sich 
jederzeit im öffentlichen Interesse vom Staate, und zwar von 
dem Staatsorgane, das sie verliehen hat, wieder entzogen werden 
können. Freilich muss dies Interesse ein wohlverstandenes sein. 
Für öffentliches Interesse darf nur ausgegeben werden, was 
wirklich das Wohl aller und nicht nur einer Parteirichtung, was 
im Gegenteil Würde und Ansehen des Staates verlangen®®. Wenn 
man so das „öffentliche Interesse“ auffasst, dann wird kein be- 
rechtigtes Einzelinteresse durch Entziehung einer Auszeichnung 
geschädigt. 
Nach dem Vorhergehenden kann der Staat an sich Titel, 
Orden und Ehrenzeichen wegen Unehrenhaftigkeit und im 
öffentlichen Interesse wieder entziehen, natürlich im einen 
wie im andern Falle durch dasjenige seiner Organe, das sie 
verliehen hat. Ist es also das Staatsoberhaupt, so erfolgt die 
Entziehung durch dieses. Schon danach kann kein Zweifel 
daran sein, dass auch der König von Preussen, soweit keine 
entgegenstehenden Vorschriften existieren, die von ihm ver- 
liehenen Titel, Orden und Ehrenzeichen wegen Unehrenhaftig- 
keit des Inhabers und im öffentlichen Interesse zurückziehen 
kann. 
$ Im öffentlichen Interesse liegen dürfte demnach kaum die Ent- 
ziehung eines Titels aus dem Grunde, weil der Ausgezeichnete die mit der 
Verleihung verbundene Stempelsteuer nicht zahlt oder die gezahlte zurück 
verlangt. Zwar muss der Staat im öffentlichen Interesse die Steuerein- 
richtung schützen. Dies kann er aber durch Beitreibung und Einbehaltung 
der Steuer erreichen, ohne zu dem in diesem Falle Anstoss erregenden 
Mittel der Titelentziehung zu greifen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.