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des Staates zur Beförderung’ des gemeinschaftlichen Wobles
zurückstehen müssen (Einl. z. Allg. Preuss. L.-R. & 74), so muss dies
auch hier geschehen. Es ist folglich anzunehmen, dass Rechte
aus staatlichen Titeln, Orden und Ehrenzeichen genau wie andere
öffentliche Rechte zu behandeln sind, folglich an und für sich
jederzeit im öffentlichen Interesse vom Staate, und zwar von
dem Staatsorgane, das sie verliehen hat, wieder entzogen werden
können. Freilich muss dies Interesse ein wohlverstandenes sein.
Für öffentliches Interesse darf nur ausgegeben werden, was
wirklich das Wohl aller und nicht nur einer Parteirichtung, was
im Gegenteil Würde und Ansehen des Staates verlangen®®. Wenn
man so das „öffentliche Interesse“ auffasst, dann wird kein be-
rechtigtes Einzelinteresse durch Entziehung einer Auszeichnung
geschädigt.
Nach dem Vorhergehenden kann der Staat an sich Titel,
Orden und Ehrenzeichen wegen Unehrenhaftigkeit und im
öffentlichen Interesse wieder entziehen, natürlich im einen
wie im andern Falle durch dasjenige seiner Organe, das sie
verliehen hat. Ist es also das Staatsoberhaupt, so erfolgt die
Entziehung durch dieses. Schon danach kann kein Zweifel
daran sein, dass auch der König von Preussen, soweit keine
entgegenstehenden Vorschriften existieren, die von ihm ver-
liehenen Titel, Orden und Ehrenzeichen wegen Unehrenhaftig-
keit des Inhabers und im öffentlichen Interesse zurückziehen
kann.
$ Im öffentlichen Interesse liegen dürfte demnach kaum die Ent-
ziehung eines Titels aus dem Grunde, weil der Ausgezeichnete die mit der
Verleihung verbundene Stempelsteuer nicht zahlt oder die gezahlte zurück
verlangt. Zwar muss der Staat im öffentlichen Interesse die Steuerein-
richtung schützen. Dies kann er aber durch Beitreibung und Einbehaltung
der Steuer erreichen, ohne zu dem in diesem Falle Anstoss erregenden
Mittel der Titelentziehung zu greifen.