Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 546 — 
1I. 
Um nun unsere Frage völlig entscheiden zu können, haben 
wir die besondere preussische Entwicklung zu betrachten. Hier 
ist die Verfassung vom 31. Jan. 1850 von so einschneidender 
Bedeutung für die königlichen Rechte, dass es angebracht sein 
wird, zunächst festzustellen, inwieweit der König, bevor Preussen 
eine Verfassung hatte, die von ihm verliehenen Auszeichnungen 
entziehen konnte. 
Der König war damals absoluter Monarch, d. h. unumschränk- 
ter, nur durch die Rechtsordnung gebundener Herrscher ®°, Als 
Rechtsordnung aber stellten sich dar: 
1. die allgemeinen unveränderlichen Rechtsgrundsätze ; 
2. die vom Könige selber erlassenen allgemeinen Anord- 
nungen, die in jeder Form Gesetzeskraft hatten. 
Da die allgemeinen Rechtsnormen, wie wir gesehen haben, 
dem Könige das Entziehungsrecht gewähren, so stand grund- 
sätzlich dem königlichen Entziehungsrechte zu jener Zeit nichts 
entgegen. Es fragt sich deshalb eigentlich in der Hauptsache 
nur, inwieweit der Herrscher sich etwa selber in seinem Rechte 
beschränkt und dadurch für die Zeit nach der Verfassung vom 
31. Jan. 1850 einen gesetzlichen Zustand herbeigeführt hat, der 
nur durch Gesetz im heutigen Sinne abgeändert werden könnte. 
Um darüber Klarheit zu gewinnen, wollen wir an erster 
Stelle auf das preussische Titelwesen eingehen. 
Was in Preussen unter der Bezeichnung „Titel“ verstanden 
wird, zerfällt in zwei Klassen. Die Regel bilden die Titel, welche 
6° Darüber lässt das Allgemeine preussische Landrecht im 13. Titel des 
2. Teiles keinen Zweifel. Wenn $ 1 daselbst lautet: „Alle Rechte und 
Pflichten des Staates gegen seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen 
sich in dem Oberhaupte desselben“, so besagt dies, das Staatsoberhaupt sei 
gleichbedeutend mit dem Staate. — Vgl. übrigens Arxpt, Die Verfassungs- 
urkunde für den preussischen Staat 3. Aufl. S. 44 No. 5, und v. GERBER 
a. a. 0, S. 55.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.