Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mit einem Amte verbunden sind, die Ausnahme ®! die mit einem 
Amte nicht zusammenhängenden. Zufolge $ 84 Allg. Preuss. 
L.-R.°, Teil I, Tit. 10 werden die ersteren schon durch die 
über das Amt ausgefertigte Bestallung verliehen. Durch diese 
Bestimmung ist die innige Verbindung von Amt und Amtstitel 
besiegelt worden. Indem nun weiterhin durch allgemeine Ver- 
ordnungen, insbesondere die vom 7. Febr. 1817°?, die den Be- 
amten beizulegenden Amtstitel festgestellt worden sind, so haben 
wir vor Erlass der Verfassung jedenfalls den Zustand, dass die 
Amtstitel nicht ohne das Amt wieder entzogen werden konnten, 
es sei denn, dass eine allgemeine Verordnung einzelne Kategorien 
von Amtstiteln abgeändert hätte. Der König konnte folglich 
einen Amtstitel nur dann entziehen, wenn er dem Beamten das 
Amt nehmen konnte. Vor Inkrafttreten des preussischen Land- 
rechts waren nun zwar in Preussen die Beamten beliebig %* ent- 
lassbar, das Landrecht jedoch ging davon aus, dass willkürliche 
Entlassungen endgültig angestellter Beamten vermieden werden 
müssten. Es bestimmt deshalb, dass kein Vorgesetzter oder 
Departementschef einen Civilbedienten wider seinen Willen ein- 
61 Vgl. v. Rönne a. a. O. $ 12 S. 212 No. 2, sowie AnscHütz a. 0.0. 
62 Das Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten ist, ohne 
formell eingeführt zu sein, in Ansehung seiner verfassungsrechtlichen Be- 
stimmungen auch in den Landesteilen, in denen es sonst nicht gilt (z. B. 
dem grössten Teile der heutigen Rheinprovinz), unmittelbar mit ihrer Ein- 
verleibung in den preussischen Staat in Kraft getreten (vgl. BoRNHAK 
a. a. 0. 8 19 S. 108 Bd. I 1). Diese Ansicht wird zwar nicht allgemein 
geteilt (vgl. v. Rönne a. a. O. 8 10 S. 166), Titel-, Orden- und Aemter- 
wesen wenigstens waren aber im preussischen Einheitsstaate stets einheitlich, 
so dass für sie nur gleiche Regeln in Betracht kommen können (vgl. 
SoHuLze a. a. O. $8 S.38). Soweit solche im preussischen Landrechte ent- 
halten sind, müssen sie somit (wenigstens für die Zeit bis zum Erlass 
einer Verfassung) massgebend sein, da das Landrecht seinem Wesen nach 
das einheitliche Gesetsbuch für den preussischen Staat sein sollte. 
68 (}esetzseammlung 1817 S. 61. 
% Vgl. v. SteneeL, Das Staatsrecht des Königreichs Preussen Buch II 
Kap. V 843 8. 52f£.
	        
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