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seitig entsetzen oder verabschieden kann®®, Diese Bestimmung
erwähnt zwar nicht den König als „Vorgesetzten“, ist aber auch
von ihm zu verstehen ** und praktisch stets so gehandhabt worden.
Da nun aber immer Fälle vorkommen, in denen eine Entsetzung
oder Verabschiedung mit Rücksicht auf die Person des Beamten
oder im öffentlichen Interesse erforderlich wird, ordnet das
Landrecht ein für richterliche®” und nichtrichterliche ®® Beamte
verschiedenes Verfahren an, in welchem ordentlicherweise über
die Verhängung dieser Massregeln entschieden werden sollte.
Wenn die Entscheidung auch bezüglich der Beamten, die eine
vom Könige vollzogene Bestallung erhalten hatten, von der
Prüfung und Bestätigung des Königs abhängig war‘®, so war
damit doch das Recht des Königs, einem Beamten kurzer-
hand das Amt und so den Amtstitel zu entziehen, ziemlich be-
seitigt. Dies gilt ganz besonders hinsichtlich der Richter, die
nur durch Urteil der vörgesetzten Gerichte oder Landeskollegien
entlassen werden sollten®, Indem sonach der König die Amts-
titel vom Amte abhängig gemacht und die Amtsentziehung an
gewisse, die Beamten, wenn auch nicht in jeder Beziehung,
schützende Formen geknüpft hatte, hatte er sich selber in seinem
Rechte, unter den von der allgemeinen Rechtsordnung gegebenen
Voraussetzungen seinen Beamten den Amtstitel zu entziehen, be-
deutend beschränkt. |
Durchaus anders verhält es sich mit den Titeln, die ohne
Zusammenhang mit einem bestimmten Amte an Beamte und
Nichtbeamte verliehen wurden. Weil hier nicht, wie bei den
® S 98 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 10.
% Vgl. v. Rönne a. a. OÖ. 844 Bd. II S. 531, v. Steneer, Staatsrecht
a. a. O. .
67 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil H Titel 10 $ 103 und
Titel 17 8 99, Allgemeine Gerichtsordnung Teil III Fitel 1 5$ 19—22,
Titel 2 8 10 und Titel 8 $ 37.
es S& 99—101 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 10.
® Ebenda $ 101.