Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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seitig entsetzen oder verabschieden kann®®, Diese Bestimmung 
erwähnt zwar nicht den König als „Vorgesetzten“, ist aber auch 
von ihm zu verstehen ** und praktisch stets so gehandhabt worden. 
Da nun aber immer Fälle vorkommen, in denen eine Entsetzung 
oder Verabschiedung mit Rücksicht auf die Person des Beamten 
oder im öffentlichen Interesse erforderlich wird, ordnet das 
Landrecht ein für richterliche®” und nichtrichterliche ®® Beamte 
verschiedenes Verfahren an, in welchem ordentlicherweise über 
die Verhängung dieser Massregeln entschieden werden sollte. 
Wenn die Entscheidung auch bezüglich der Beamten, die eine 
vom Könige vollzogene Bestallung erhalten hatten, von der 
Prüfung und Bestätigung des Königs abhängig war‘®, so war 
damit doch das Recht des Königs, einem Beamten kurzer- 
hand das Amt und so den Amtstitel zu entziehen, ziemlich be- 
seitigt. Dies gilt ganz besonders hinsichtlich der Richter, die 
nur durch Urteil der vörgesetzten Gerichte oder Landeskollegien 
entlassen werden sollten®, Indem sonach der König die Amts- 
titel vom Amte abhängig gemacht und die Amtsentziehung an 
gewisse, die Beamten, wenn auch nicht in jeder Beziehung, 
schützende Formen geknüpft hatte, hatte er sich selber in seinem 
Rechte, unter den von der allgemeinen Rechtsordnung gegebenen 
Voraussetzungen seinen Beamten den Amtstitel zu entziehen, be- 
deutend beschränkt. | 
Durchaus anders verhält es sich mit den Titeln, die ohne 
Zusammenhang mit einem bestimmten Amte an Beamte und 
Nichtbeamte verliehen wurden. Weil hier nicht, wie bei den 
® S 98 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 10. 
% Vgl. v. Rönne a. a. OÖ. 844 Bd. II S. 531, v. Steneer, Staatsrecht 
a. a. O. . 
67 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil H Titel 10 $ 103 und 
Titel 17 8 99, Allgemeine Gerichtsordnung Teil III Fitel 1 5$ 19—22, 
Titel 2 8 10 und Titel 8 $ 37. 
es S& 99—101 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 10. 
® Ebenda $ 101.
	        
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