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Aemtern, die Idee von einem Staatsdienervertrage?° aufkommen
konnte und der Charakter dieser Titel als blosser Ehren-
auszeichnungen ein unverwischbarer war, dachte man nicht an
eine Einengung des königlichen Entziehungsrechtes. Ein solches
hat sich zwar der König nirgends mit Gesetzeskraft ausdrücklich
zugeschrieben, aber da das Preussische Landrecht für ihn allein
das Verleihungsrecht in Anspruch nimmt ’!, so gebührt ihm nach
den allgemeinen Grundsätzen auch das Entziehungsrecht im nach-
gewiesenen Umfange. Hinzu kommt folgendes. Da die nicht
mit einem Amte verbundenen Titel nicht unter dem Einflusse
der Grundsätze stehen, wie sie der Begriff des Amtes erzeugt,
so müssen sie notwendig wie die Orden und Ehrenzeichen be-
handelt werden, soweit nicht der diesen eigentümliche körper-
liche Gegenstand Abweichungen erfordert. Deshalb muss, wo
bei letzteren, wie wir sogleich sehen werden, der König sich das
Entziehungsrecht mit Gesetzeskraft beigelegt hat, diese Be-
stimmung auf die nicht mit einem Amte verbundenen Titel ent-
sprechende Anwendung finden. Man gelangt also, auch ohne
Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, dazu, dem
Könige für die Zeit vor der Verfassung in Ansehung jener Titel
das Entziehungsrecht zuzusprechen und zwar mindestens in der-
selben Ausdehnung, .wie bei Orden und Ehrenzeichen.
Soweit der König die von ihm verliehenen Titel wieder ent-
ziehen konnte, änderte an dieser Befugnis auch der Umstand
nichts, dass er die Aberkennung der Titel zur Strafe in gewissen
Fällen den Strafgerichten übertrug”?; denn wo und solange
70 JELLINER a. a. OÖ. S. 171 oben.
7ı 8 7 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 13: „Privilegia,
als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen zu bewilligen, Standeserhöhungen,
Staatsämter und Würden zu verleihen, gebühret nur dem ÖOberhaupte des
Staates.“
72 Vgl. die Allerhöchsten Kabinettsordres vom 21. Nov. 1829 (Ge-
setzsammlung 1830 S. 2), vom 14. Mai 1830 (daselbst 8. 80) und vom
23. April 1842 (daselbst 1842 S. 191).
Archiv für öffentliches Recht. XVI 4. 36