Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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darf an dem Inhaber derselben keine Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafe 
(Festungsarrest und Gefängnis ausgenommen) vollzogen werden. 
Mit dem Verlust der Orden und Ehrenzeichen werden Wir Aller- 
höchstselbst alle den Begriffen der Ehre zuwiderlaufende Handlungen, und 
vornämlich solche bestrafen, wodurch Uns Unterthanen, die in Unsern 
Militair- und Civildiensten stehen, irgend einen Mangel an Mut, an Pflicht- 
treue und an Unbescholtenheit zeigen. 
Dieser Verlust soll der gewöhnlichen Strafe des Gesetzes hinzutreten, 
und Wir behalten Uns dagegen vor, diese im einzelnen Fall und nach den 
Umständen zu ermässigen. 
Sollten wider Verboffen Inhaber von Unsern Orden und Ehrenzeichen 
sich solcher Handlungen schuldig machen, so sollen Uns davon die 
Landesbehörden und Vorgesetzten, die Gerichtshöfe aber von ihren rechts- 
kräftigen Erkenntnissen Anzeige machen. Dagegen ist kein Richter befugt, 
auf den Verlust Unserer Orden und Ehrenzeichen selbst zu erkennen, 
vielmehr heben Wir die Gesetze, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen 
möchten, hierdurch auf.“ 
So klar auch an sich diese Bestimmungen sind, so wenig 
offen liegt ihre juristische Tragweite. Jedenfalls steht soviel 
fest, dass der König hier gegenüber den Strafgerichten seines 
Landes das ihm durch kein Gesetz verliehene, aber nach der 
Staatsverfassung und der allgemeinen Rechtsordnung zustehende 
Recht zur Entziehung der von ihm verliehenen Orden und Ehren- 
zeichen für sich beansprucht und gesetzlich festlegt. Fraglich ist 
dagegen, ob der König auch die Fälle festlegen will, in denen 
ihm fürderhin das Entziehungsrecht zustehen soll, oder ob er 
bloss von vorneherein den Thatbestand ausdrücklich angeben will, 
bei dem er seine Orden und Ehrenzeichen unter allen Umständen 
zu entziehen beabsichtigt. Wäre das erstere richtig, so wäre das 
Entziehungsrecht des Monarchen seit Erlassung der ÖOrdens- 
erweiterungsurkunde auf den Fall beschränkt, dass der Inhaber 
des Ordens oder Ehrenzeichens eine „den Begriffen der Ehre 
zuwiderlaufende“ Handlung begeht’”’. Eine solche Beschränkung 
= Mangel an Mut, an Pflichttreue und Unbescholtenheit bei Mili- 
tärpersonen und Civilbeamten fällt nach dem Wortlaute von $ 17 hier- 
unter. 
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