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Ernst gemacht. Es handelt sich nicht mehr um ein Hoheitsrecht
zur äusserlichen Ueberwachung dessen, was auf und an der öffent-
lichen Sache geschieht. Die öffentliche Gewalt hat die Sache
selbst erfasst und beherrscht sie als solche für das Gemeinwohl.
Die Idee einer öffentlichrechtlichen Herrschaft über die
Sache, insbesondere auch die Idee eines öffentlichrechtlichen Be-
sitzes prägt sich jetzt daran aus!‘, Was bisher schon als recht-
liche Besonderheit der öffentlichen Sachen angesehen wurde, fängt
an, sich immer deutlicher um diesen öffentlichrechtlichen Kern
herum zu krystallisiren. Dass Privatrechte, welche an der Sache
vorher begründet waren, nicht geltend gemacht werden können,
um den Bestand der öffentlichen Sache zu stören, wird erkannt
als eine Wirkung ihrer besonderen dinglichen Zugehörigkeit
an die öffentliche Gewalt!!. Ebenso wird jetzt die Unzugänglich-
10 Dass von einer „Herrschaft über die öffentliche Sache, über den
öffentlichen Weg“ gesprochen wird, welche der Staat ausübt von Öffent-
lichen Rechis wegen, als Subjekt von Hoheitsrechten u. dgl., ist etwas sehr
(@ewöhnliches. Besonders kräftig, wenn auch vielleicht gegenüber der jetzt
üblich gewordenen Terminologie etwas gewagt, kommt der Gedanke zum
Ausdruck, wenn man geradezu die Polizei als das Rechtssubjekt be-
zeichnet. Die Polizei ist die unzweifelhafteste öffentliche Gewalt. Dass sie
den Weg schützt und ordnet, ist selbstverständlich ihre Aufgabe. Der Weg
gehört ihr aber überhaupt an: er ist, wie Oberverwaltungsgericht vom 1. Okt.
1887 es nennt, „eine polizeiliche Anstalt“, oder nach Oberverwaltungsgericht
vom 14. Nov. 1887 mit Brücken, Fähren, Strömen, Häfen eine „polizeiliche
Verkehrsanstalt“ in dem Sinne, dass sie „der Verfügung und Obhut der Polizei-
behörde unterstehen und dementsprechend polizeilichen Schutz gegen schä-
digende Eingriffe im weitesten Umfange geniessen“. F. ScHuLtz, Zum
preussischen Wegerecht, hat sogar den Ausdruck „Polizeibesitz“ für das
Verhältniss geprägt (S. 21), und erläutert (S. 19 N. 2): „Wenn die Polizei
auch einen privatrechtlichen Besitz nicht haben kann, so möge es gestattet
sein, die thatsächliche Herrschaft der Polizei hier als Besitz zu bezeichnen.“
il Es sei hiefür auf die bereits oben N. 2 angerufenen Entscheidungen
bei StöLzeL, Rechtsprechung des preuss. Kompetenzkonfliktshofs S. 293 ff.
verwiesen. Die thatsächliche Einbeziehung einer Bodenfläche in den öffent-
lichen Weg durch Eröffnung des Verkehrs darüber, Pflasterung oder sonstige
Herrichtung genügt, um die Eigenthumsklage auf Herausgabe unzulässig zu
mechen. Und warum? Die Rechtsprechung erklärt das für „polizeiliche