Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

_ 4 — 
Ernst gemacht. Es handelt sich nicht mehr um ein Hoheitsrecht 
zur äusserlichen Ueberwachung dessen, was auf und an der öffent- 
lichen Sache geschieht. Die öffentliche Gewalt hat die Sache 
selbst erfasst und beherrscht sie als solche für das Gemeinwohl. 
Die Idee einer öffentlichrechtlichen Herrschaft über die 
Sache, insbesondere auch die Idee eines öffentlichrechtlichen Be- 
sitzes prägt sich jetzt daran aus!‘, Was bisher schon als recht- 
liche Besonderheit der öffentlichen Sachen angesehen wurde, fängt 
an, sich immer deutlicher um diesen öffentlichrechtlichen Kern 
herum zu krystallisiren. Dass Privatrechte, welche an der Sache 
vorher begründet waren, nicht geltend gemacht werden können, 
um den Bestand der öffentlichen Sache zu stören, wird erkannt 
als eine Wirkung ihrer besonderen dinglichen Zugehörigkeit 
an die öffentliche Gewalt!!. Ebenso wird jetzt die Unzugänglich- 
10 Dass von einer „Herrschaft über die öffentliche Sache, über den 
öffentlichen Weg“ gesprochen wird, welche der Staat ausübt von Öffent- 
lichen Rechis wegen, als Subjekt von Hoheitsrechten u. dgl., ist etwas sehr 
(@ewöhnliches. Besonders kräftig, wenn auch vielleicht gegenüber der jetzt 
üblich gewordenen Terminologie etwas gewagt, kommt der Gedanke zum 
Ausdruck, wenn man geradezu die Polizei als das Rechtssubjekt be- 
zeichnet. Die Polizei ist die unzweifelhafteste öffentliche Gewalt. Dass sie 
den Weg schützt und ordnet, ist selbstverständlich ihre Aufgabe. Der Weg 
gehört ihr aber überhaupt an: er ist, wie Oberverwaltungsgericht vom 1. Okt. 
1887 es nennt, „eine polizeiliche Anstalt“, oder nach Oberverwaltungsgericht 
vom 14. Nov. 1887 mit Brücken, Fähren, Strömen, Häfen eine „polizeiliche 
Verkehrsanstalt“ in dem Sinne, dass sie „der Verfügung und Obhut der Polizei- 
behörde unterstehen und dementsprechend polizeilichen Schutz gegen schä- 
digende Eingriffe im weitesten Umfange geniessen“. F. ScHuLtz, Zum 
preussischen Wegerecht, hat sogar den Ausdruck „Polizeibesitz“ für das 
Verhältniss geprägt (S. 21), und erläutert (S. 19 N. 2): „Wenn die Polizei 
auch einen privatrechtlichen Besitz nicht haben kann, so möge es gestattet 
sein, die thatsächliche Herrschaft der Polizei hier als Besitz zu bezeichnen.“ 
il Es sei hiefür auf die bereits oben N. 2 angerufenen Entscheidungen 
bei StöLzeL, Rechtsprechung des preuss. Kompetenzkonfliktshofs S. 293 ff. 
verwiesen. Die thatsächliche Einbeziehung einer Bodenfläche in den öffent- 
lichen Weg durch Eröffnung des Verkehrs darüber, Pflasterung oder sonstige 
Herrichtung genügt, um die Eigenthumsklage auf Herausgabe unzulässig zu 
mechen. Und warum? Die Rechtsprechung erklärt das für „polizeiliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.