Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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derselben gewisse Kriminalstrafen nicht vollzogen werden dürfen ®! 
und dass sie von ihren rechtskräftigen Erkenntnissen wegen ehr- 
widriger Handlungen gegen Inhaber von solchen Auszeichnungen 
dem Könige Anzeige machen sollen. Dass der König diesen 
Gerichten gegenüber erklärt, wann er den Verlust der Orden 
und Ehrenzeichen „zur Strafe“ aussprechen wolle, kann nicht 
Wunder nehmen; denn er muss es, um den Gerichten eine Hand- 
habe für die Feststellung zu gewähren, wann sie die von ihnen 
geforderte Anzeige machen sollen. Aus demselben Grunde würde 
es aber auffallen, wenn an dieser Stelle noch weitere Möglich- 
keiten der Entziehung ausser dem Falle der Bestrafung wegen 
Unehrenhaftigkeit aufgezählt würden oder wenn etwa dastände: 
„Ausserdem wollen Wir den Verlust aussprechen, wenn das 
öffentliche Interesse es erheischt.* Eine solche Erklärung hätte 
den Strafgerichten gegenüber keinerlei Sinn! Deshalb unterlässt 
der König dieselbe und behandelt nur die „Bestrafung mit 
dem Verluste von Auszeichnungen“, zumal die Möglichkeit einer 
Entziehung im öffentlichen Interesse nach den streng monarchi- 
schen Anschauungen jener Zeit etwas ganz Selbstverständliches 
war. Der König will also in $ 17 a. a. O., abgesehen von der 
gesetzlichen Festlegung seines Entziehungsrechtes gegenüber den 
Strafgerichten, nur hervorheben, wann er dasselbe zur Strafe 
ausüben wird. 
8 17 der Ordenserweiterungsurkunde von 1810 handelt ganz 
allgemein von den preussischen Orden und Ehrenzeichen. Er 
müsste deshalb, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, auf alle 
später neu gegründeten oder durch Erweiterung entstandenen 
Orden Anwendung finden. Gleichwohl enthalten die diesbezüg- 
lichen Urkunden durchweg einen Hinweis darauf, dass der Ver- 
lust der betreffenden Auszeichnungen bei Verschuldungen ein- 
trete, welche zufolge der Ordenserweiterungsurkunde oder doch 
#1 Ebenda Abs. 1.
	        
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