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derselben gewisse Kriminalstrafen nicht vollzogen werden dürfen ®!
und dass sie von ihren rechtskräftigen Erkenntnissen wegen ehr-
widriger Handlungen gegen Inhaber von solchen Auszeichnungen
dem Könige Anzeige machen sollen. Dass der König diesen
Gerichten gegenüber erklärt, wann er den Verlust der Orden
und Ehrenzeichen „zur Strafe“ aussprechen wolle, kann nicht
Wunder nehmen; denn er muss es, um den Gerichten eine Hand-
habe für die Feststellung zu gewähren, wann sie die von ihnen
geforderte Anzeige machen sollen. Aus demselben Grunde würde
es aber auffallen, wenn an dieser Stelle noch weitere Möglich-
keiten der Entziehung ausser dem Falle der Bestrafung wegen
Unehrenhaftigkeit aufgezählt würden oder wenn etwa dastände:
„Ausserdem wollen Wir den Verlust aussprechen, wenn das
öffentliche Interesse es erheischt.* Eine solche Erklärung hätte
den Strafgerichten gegenüber keinerlei Sinn! Deshalb unterlässt
der König dieselbe und behandelt nur die „Bestrafung mit
dem Verluste von Auszeichnungen“, zumal die Möglichkeit einer
Entziehung im öffentlichen Interesse nach den streng monarchi-
schen Anschauungen jener Zeit etwas ganz Selbstverständliches
war. Der König will also in $ 17 a. a. O., abgesehen von der
gesetzlichen Festlegung seines Entziehungsrechtes gegenüber den
Strafgerichten, nur hervorheben, wann er dasselbe zur Strafe
ausüben wird.
8 17 der Ordenserweiterungsurkunde von 1810 handelt ganz
allgemein von den preussischen Orden und Ehrenzeichen. Er
müsste deshalb, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, auf alle
später neu gegründeten oder durch Erweiterung entstandenen
Orden Anwendung finden. Gleichwohl enthalten die diesbezüg-
lichen Urkunden durchweg einen Hinweis darauf, dass der Ver-
lust der betreffenden Auszeichnungen bei Verschuldungen ein-
trete, welche zufolge der Ordenserweiterungsurkunde oder doch
#1 Ebenda Abs. 1.