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„den allgemeinen Vorschriften“ den Verlust nach sich zögen®?.
Hiermit soll nicht immer wieder bestimmt werden, dass der
König in dem und dem Falle die Auszeichnungen entziehen
könne oder gar dies nur dann könne, sondern es soll den
künftigen Inhabern der neuen Auszeichnungen immer wieder vor
Augen gehalten werden, dass ihre Hauptverpflichtung ehrenhaftes
Verhalten ist und dass Verstösse dagegen mit dem Verluste der
Auszeichnungen bestraft werden. Den Inhabern vorzuhalten,
dass ihnen die Auszeichnungen auch im öffentlichen Interesse
entzogen werden könnten, hätte keinen Zweck gehabt, weil daraus
eine Verpflichtung zu einem gewissen Verhalten nicht unmittelbar
entspringt, Der Hinweis auf eine etwaige Entziehung im
öffentlichen Interesse konnte daher unterbleiben, zumal eine der-
artige Entziehungsbefugnis des Königs als absoluten Herrschers,
wie schon bemerkt, ausser Frage stand.
Während nun regelmässig die Bestimmungen der Ordens-
erweiterungsurkunde von 1810 bei den späteren Stiftungen und
Erweiterungen ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind,
ist bei den Kriegsdenkmünzen aus den Jahren 1813—1815 und
82 Vgl. z. B. die Stiftungsurkunde des Eisernen Kreuzes vom 10. März
1813 (G.-S. 1813 S. 33) unter $ 9, die Stiftungsurkunde des Louisenordens
vom 3. Aug. 1814 (G.-S. 1814 S. 71) unter $ 8 und die Kabinetsordre
vom 16. Jan. 1842 betr. die Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der
Landwehr (G.-S. 1842 8. 91). Beachtenswert ist auch die Stiftungsurkunde
des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr vom 1. Febr. 1833 (G.-S.
1833 S. 85). In derselben heisst es: „Die Vorzüge der Erweiterungs-
urkunde von 1810 wollen Wir auch den Besitzern dieser neuen Verdienst-
denkmünze beilegen, weshalb der etwa verwirkte Verlust derselben, wie bei
andern Orden und Ehrenzeichen, auch nur von Uns Allerhöchstselbst fest-
gesetzt werden darf.“ Der König hat es also hier nochmals für erforderlich
gehalten, sein Entziehungsrecht gegenüber den Strafgerichten zu betonen.
Unter demselben Gesichtspunkte kann man demnach die Verweisungen in
andern Stiftungs- und Erweiterungsurkunden auf die Urkunde vom 18. Jan.
1810 betrachten.
8 Vjelmehr nur mittelbar, indem und insoweit das Öffentliche Interesse
ein ehrenhaftes Verhalten verlangt.