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nicht gesetzlich fixiert. Es ergiebt sich aber einerseits aus der
Ordenserweiterungsurkunde von 1810 und den daran anschliessen-
den Bestimmungen sowie aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
dass der Monarch Orden und Ehrenzeichen wegen Unehren-
haftigkeit des Inhabers entziehen konnte, anderseits bloss aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, denen aber keine gesetzliche Be-
stimmung entgegensteht, dass er sie auch im öffentlichen Interesse
entziehen konnte, Hinsichtlich der nicht mit einem Amte ver-
bundenen Titel endlich bestand das Entziehungsrecht im selben
Umfange, wie bei Orden und Ehrenzeichen.
III.
Die Verfassung vom 31. Jan. 1850 machte aus dem bisher
in seiner Machtbefugnis unumschränkten Könige von Preussen
endgültig’ einen konstitutionellen Monarchen. Als solcher ist
er bei der Ausübung seiner Rechte grossenteils bald an die Be-
obachtung gewisser Formen, bald an die Mitwirkung anderer
staatlicher Organe gebunden®. Da die Verfassung demnach
den König in seinen Rechten wesentlich beschränkt hat, wir
aber im bisherigen sein Recht zur Entziehung der von ihm ver-
liehenen Titel, Orden und Ehrenzeichen, soweit wir ein solches
angenommen haben, nicht zum mindesten auf seine Machtfülle
gegründet haben, so kommt es darauf an, zu untersuchen, ob
nicht vielleicht die den König beschränkende Verfassung auch
jenes Recht desselben beschränkt oder gar beseitigt hat.
Von vorneherein ist hier zu sagen, dass die Verfassungs-
urkunde keinerlei allgemeine Bestimmung über die Entziehung
von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen aufstell. Man könnte
® Die sog. oktroyierte Verfassung vom 5. Dez. 1848 ist zufolge ihrer
Einleitung, die eine Revision derselben, vorbehält, eine bloss vorläufige
(vgl. Arnpt, Die Verfassungsurkunde für den preussischen Staat 8. 18) und
deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen.
” Vgl. &d. Meyer a. a. O. S, 226, BornHaR a. a. O. S. 131.