Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—. 557 — 
höchstens als solche die Vorschrift des Art. 44 betrachten, wo- 
nach alle „Regierungsakte“ des Königs der Gegenzeichnung eines 
Ministers bedürfen. Im Einklange mit unseren Ausführungen zu 
Anm. 5 (S. 530 f.) ist nämlich, wie die Verleihung, auch die Ent- 
ziehung einer Auszeichnung als Regierungsakt zu bezeichnen und 
somit der Vorschrift des Art. 44 unterworfen. Durch die ver- 
fassungsmässige Notwendigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers 
ist jedoch nicht so sehr die Entziehungsbefugnis des Monarchen 
beschränkt, als vielmehr der Akt der Entziehung unter die Ver- 
antwortlichkeit der Minister gestellt worden; das Recht des 
Königs, Auszeichnungen zu entziehen, ist durch Art. 44 Verf.- 
Urk. materiell nicht geschmälert worden. 
Im übrigen begnügt sich die Verfassungsurkunde, in Tit. III, 
der „vom Könige“ handelt, unter Art. 50 zu erklären: „Dem 
Könige steht die Verleihung von Orden und andern mit Vor- 
rechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.“ Zu den Aus- 
zeichnungen, die der König hiernach ohne Verbindung mit Vor- 
rechten verleihen kann, gehören ausser den Orden natürlich Titel 
und Ehrenzeichen. Da die mit einem Amte verbundenen Titel 
schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung verliehen wer- 
den °!, so fällt ihre Verleihung auch? unter Art. 47 Verf.-Urk., 
wonach der König alle Stellen besetzt. Aus der Thatsache nun, 
dass dem Monarchen nach der Verfassung das Recht zur Ver- 
leihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen zusteht°®, kann 
noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass ihm auch das 
Entziehungsrecht, gleichviel in welchem Umfange, geblieben ist. 
2: 8 84 Allgemeines Preussisches Landrecht Bd. II S. 10. Vgl. oben 
S. 97. 
22 Nicht nur unter Art. 47, wie ScHwarTz a. a. O. zu Art. 50 unter 
B. S. 144 meint. 
% Es steht ihm allein zu. Der Vorbehalt in Art. 47 der Verfassung, 
wonach der König die Stellen nur soweit besetzt, als nicht das Gesetz ein 
anderes verordnet, ist wirkungslos, da ein solches preussisches Gesetz nie 
ergangen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.