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Es muss vielmehr vor allem das Verhältnis der Verfassung zum
früheren Rechte im allgemeinen geprüft werden. Auch hier
mangelt es an erschöpfenden Bestimmungen. Nur Art. 109 Verf.-
Urk. trifft eine Regelung, indem er vorschreibt, dass alle Be-
stimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und
Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, in Kraft
bleiben. In Kraft sind geblieben somit auch die wenigen ge-
setzlichen Bestimmungen, die das Recht des Königs zur Ent-
ziehung der von ihm verliehenen Titel, Orden oder Ehrenzeichen
betreffen. Dies gilt vor allem für die von uns erwähnten Vor-
schriften der vor der Verfassung erlassenen Ordensurkunden, da
sie nichts Verfassungswidriges anordnen. Soweit sich daher
hieraus eine Entziehungsbefugnis des Königs ableiten lässt, be-
steht sie, wie vor der Verfassung, so auch nach derselben.
Die Frage ist nun die, ob die Verfassung dem Könige auch
hierüber hinaus seine Entziehungsbefugnis in der früheren Aus-
dehnung belassen hat, also insbesondere in Ansehung der Titel
und mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse. Mit andern
Worten, gebühren der Krone alle Befugnisse, die ihr die Ver-
fassung nicht ausdrücklich genommen hat? Es ist dies ausser-
ordentlich bestritten, dürfte aber ohne Bedenken zu bejahen sein.
Die preussische Verfassung mag thatsächlich zustande gekommen
sein auf Grund von Verhandlungen zwischen König und Volk.
Ihre Rechtswirksamkeit hat sie jedoch allein dadurch, dass sie
vom Monarchen erlassen ist®‘. Er hat sie, wenn auch unter
einem politischen Zwange, so doch rechtlich frei, auf Grund
seines damals noch unbeschränkten Gesetzgebungsrechtes seinem
Lande gegeben®, Hieraus folgt, dass, wenn nach der Ver-
% Die sog. oktroyierte Verfassung, auf der die heutige beruht,
ist denn auch ohne Mitwirkung der Nationalversammlung vom Könige ver-
öffentlicht und erst von den gemäss der Verfassung selber gebildeten Kam-
mern anerkannt worden.
»5 Vgl. Arnpr a. a. O. S. 17, BoRNHAK a. a. O. $ 22 S. 131.