Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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fassung der Volksvertretung oder andern staatlichen Faktoren 
Rechte zustehen, diese ihnen vom Könige°‘ gewährt sind und 
ihnen nicht kraft eigenen Rechtes gebühren, dass sie also auch 
nur die durch die Verfassung oder andere Gesetze ihnen zu- 
geteilten (den König beschränkenden) Rechte besitzen ?”. Ander- 
seits ist zu sagen, dass die in der Verfassungsurkunde auf- 
gezählten Rechte des Königs ihm kraft eigenen Rechtes und 
nicht erst vermöge der Verfassung gebühren, dass also die 
Existenz eines Rechtes der Krone von seiner Erwähnung in der 
Verfassungsurkunde unabhängig ist. Dies um so mehr, als 
letztere gar nicht vorgiebt, alle Rechte des Königs aufzu- 
führen®®, Der König hat folglich alle diejenigen Rechte be- 
halten, die ihm die Verfassung nicht ausdrücklich entzogen hat”, 
» Vgl. v. Rönne a. a. O0. 8 12 S. 205 Anm. 1. 
9” Vgl. BoRNHAK a. a. O. 8 59 S. 363. 
® Vgl. Arnpr a. a. O. S. 93 unten. „Die in der Verfassungsurkunde 
aufgezählten Befugnisse des Königs können nur als Beispiele, nicht als er- 
schöpfende Aufzählung der Kronrechte angesehen werden.“ SCHULZE in 
Marquardsen’s Handbuch IT 28$ 15 S. 4l. 
99 Diese Anschauung allein entspricht den thatsächlichen Machtverhält- 
nissen der Krone in Preussen und auch der geschichtlichen Entwicklung. 
Vgl. Arnpr a. a. O0. S. 27, G. Meyer a.a. 0.8 24 S. 227 oben, ZoRN 
in dem Vorworte zu v. Rönne’s Staatsrecht der Preussischen Monarchie, 
S. XI und v. Rönne a.a. O. $ 12 S. 206 oben. Anderer Meinung ist 
ScHULZE, Staatsrecht & 163 S. 610. Er vertritt, unter Ausserachtlassung 
der besonderen geschichtlichen Entwicklung in Preussen, die weit verbreitete 
Ansicht, weder die Rechte der Krone, noch die der Volksvertretung seien 
in der Verfassung alle aufgezählt, so dass die Vermutung nicht zu Gunsten 
des Bestehens der Rechte des Königs spreche. ScHwartZz, a. a. 0. 8. 42 
und S. 123 hält zwar auch diese Vermutung für ihrer gewöhnlichen theo- 
retischen Begründung nach falsch und will deshalb eine besondere Unter- 
suchung jedes Einzelfalles; wenn aber diese zu keinem Ergebnisse führt, ist 
auch nach ihm die einzige Lösung die, darauf zurückzukommen, dass der 
König „als Staatsoberhaupt alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige 
(vgl. hierzu den gemäss Art. 109 der Verfassungsurkunde aufrechterhaltenen 
S 1 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 13) und nur soweit 
beschränkt sei, als die Verfassung oder die späteren (iesetze es be- 
stimmten,“
	        
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