— 560 —
Daraus folgt für uns, dass, wenn der Monarch vor Erlass
der Verfassung von ihm verliehene Auszeichnungen entziehen
konnte — und dass er es konnte, haben wir nachgewiesen —,
er dann auch nachher und zwar im selben Umfange dazu befugt
war, sofern nicht eine Sonderbestimmung anderes Recht schuf.
Bezüglich der Orden und Ehrenzeichen, sowie der nicht mit
einem Amte verbundenen Titel trifft die Verfassungsurkunde
keinerlei Sonderbestimmung, sie hat dem Könige demzufolge in
Ansehung derselben sein bisheriges Entziehungsrecht gelassen.
Ein anderes gilt für die Amtstitel, die der Monarch zwar
schon nach dem Rechte vor der Verfassung nicht schlechthin
entziehen konnte, deren Entziehung mit dem Amte aber immer
noch — wenigstens bei den nichtrichterlichen Beamten — in
hohem Grade in der Hand des Königs lag. Mittlerweile war
die Ansicht zum vollen Durchbruche gekommen, dass im eigen-
sten Interesse des Staates Amt und Amtstitel der Beamten gegen
jede Willkür der regierenden Person und ihrer Vertreter ge-
schützt werden müsse. Dieser Ansicht huldigt die Verfassung
im Verein mit den darauf fussenden Disziplinargesetzen. Die-
selben wollen die Gründe und Fälle des Verlustes nicht nur des
Amtes, sondern auch des damit nach wie vor!’ sozusagen un-
zertrennlich verbundenen Amtstitels für die Dauer des Staats-
dienerverhältnisses erschöpfend angeben '’', Es ist demnach
festzustellen, ob der König nach den genannten Gesetzen noch
einem Beamten !°® während der Dauer des Staatsdienerverhält-
nisses den Amtstitel entziehen kann !°®.
100 8 84 Allgemeines Preussisches Landrecht Teil II Titel 10, Verord-
nung vom 7. Febr. 1817 und die Ergänzungen dazu in Verbindung mit
Art. 109 der Verfassungsurkunde.
101 Soweit nicht eine Aenderung von Titeln zufolge allgemeiner könig-
licher Anordnung in Frage kommt, worin aber keine wirkliche Ent-
ziehung liegt.
12 D). h. einem endgültig und nicht auf Widerruf angestellten Beamten.
Bei wem dies nicht zutrifft, der ist in unserem Sinne kein Beamter; jeden-