Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Auf keinen Fall kann er es bei den zum Richterstande ge- 
hörenden Beamten. Dieselben werden gemäss Art. 87 Verf.-Urk. 
vom Könige auf Lebenszeit ernannt und können nur durch 
Richterspruch ihres Amtes entsetzt werden !%. Die Dienst- 
entlassung!° im förmlichen Disziplinarverfahren, in dem unab- 
hängige „Richter“ entscheiden, zieht den Verlust des Titels von 
selbst nach sich!°%. Um von dem Verluste des Amtstitels durch 
gerichtliches Strafurteil abzusehen, kann ausserdem der Amts- 
titel eines im Amte befindlichen Richters höchstens noch ver- 
loren gehen infolge unfreiwilliger Versetzung auf eine andere 
Stelle”. Eine solche Versetzung kann jedoch nur auf Grund 
eines richterlichen Beschlusses erfolgen, es sei denn, dass sie 
durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder 
ihrer Bezirke nötig wird!"®. In letzterem Falle kann sie zwar 
durch die Landesjustizverwaltung, also auch auf Veranlassung 
des Königs, verfügt werden, aber hier kann kaum noch von einer 
Entziehung des Titels gesprochen werden, da der Richter, wenn 
er seinen Titel nicht behält, statt dessen mindestens einen gleich 
hohen andern bekommt. Es ist also ausgeschlossen, dass der 
König Richtern während ihrer Amtsdauer den Amtstitel im eigent- 
lichen Sinne entzieht. 
Bezüglich der nicht zum Richterstande gehörigen Beamten 
falls kann bei ihm, wenn er einen Titel hat, nicht von einem eigentlichen 
Amtstitel gesprochen werden. 
1038 Wider seinen Willen; denn bei einem Amtswechsel u. s. w. mit 
Willen des Beamten kann von einer Entziehung keine Rede sein. 
1%4 Sei es ipso iure durch Strafurteil gemäss $ 6 des Gesetzes vom 
7. Mai 1851 oder im besonderen Disziplinarverfahren. — Vgl. hierzu und 
zum folgenden 8$ 6 und 8 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. 
105 Zeitweilige Amtsenthebung, vorläufige Amtssuspension und unfrei- 
willige Versetzung in den Ruhestand haben den Verlust des Titels nicht 
zur Folge. 
108 8 15 des Gesetzes vom 7. Mai 1851. 
107 & ] des Gesetzes vom 26. März 1856. 
108 Verfassungsurkunde Art. 87 Abs. 2 und 3.
	        
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