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bestimmt die Verfassungsurkunde! nur, dass ihre Rechtsverhält-
nisse durch ein Gesetz geregelt werden sollen, welches, ohne die
Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu
beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Amtsentziehung
angemessenen Schutz gewährt. Also willkürlich darf auch den
nichtrichterlichen Beamten nach der Verfassung nicht das Amt
und damit auch nicht der Amtstitel entzogen werden. Wann
und wie die Entziehung aber stattfinden darf, besagen die späteren
Gesetze. Die Amtsentsetzung und der Verlust des Amtstitels im
Straf- und im Disziplinarverfahren ist danach ähnlich geregelt,
wie bei den Richtern, mit dem Hauptunterschiede aber, dass die
erkennenden Beamten im Disziplinarverfahren grossenteils nicht-
richterliche sind!!®, sowie dass jede Entscheidung der Disziplinar-
behörde, durch welche die Dienstentlassung rechtskräftig aus-
gesprochen ist, der Bestätigung des Königs bedarf, wenn der Be-
amte von ihm ernannt oder bestätigt worden ist!!!. Nichtrichter-
liche Beamte können ausserdem im Interesse des Dienstes jederzeit
(eventuell demnach durch den König oder auf seine Veranlassung)
in ein anderes Amt versetzt werden und so statt ihres bisherigen
einen andern, wenn auch mindestens gleichwertigen Titel erhalten.
Eine eigentliche Entziehung von Amtstiteln durch den König
ist somit heute in Preussen, solange das Amt dauert, bei nicht-
richterlichen Beamten ebensowenig wie bei richterlichen möglich.
Im Gegenteile können stets mit einem Amte verbundene Titel
auf unfreiwilligem Wege nur infolge eines Strafurteils oder einer
Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren aus bestimmten
gesetzlichen Gründen!!? verloren gehen, abgesehen davon, dass
bei Versetzungen, hauptsächlich nichtrichterlicher Beamten, die
100 In Art. 98.
110 Vgl. S. 561 Anm. 106 und das Gesetz vom 21. Juli 1852, insbe-
sondere 88 7 und 16 No. 2.
111 8 47 des Gesetzes vom 21. Juli 1852.
112 Hauptsächlich bei Verstössen gegen Amtspflichten.