Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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bestimmt die Verfassungsurkunde! nur, dass ihre Rechtsverhält- 
nisse durch ein Gesetz geregelt werden sollen, welches, ohne die 
Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu 
beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Amtsentziehung 
angemessenen Schutz gewährt. Also willkürlich darf auch den 
nichtrichterlichen Beamten nach der Verfassung nicht das Amt 
und damit auch nicht der Amtstitel entzogen werden. Wann 
und wie die Entziehung aber stattfinden darf, besagen die späteren 
Gesetze. Die Amtsentsetzung und der Verlust des Amtstitels im 
Straf- und im Disziplinarverfahren ist danach ähnlich geregelt, 
wie bei den Richtern, mit dem Hauptunterschiede aber, dass die 
erkennenden Beamten im Disziplinarverfahren grossenteils nicht- 
richterliche sind!!®, sowie dass jede Entscheidung der Disziplinar- 
behörde, durch welche die Dienstentlassung rechtskräftig aus- 
gesprochen ist, der Bestätigung des Königs bedarf, wenn der Be- 
amte von ihm ernannt oder bestätigt worden ist!!!. Nichtrichter- 
liche Beamte können ausserdem im Interesse des Dienstes jederzeit 
(eventuell demnach durch den König oder auf seine Veranlassung) 
in ein anderes Amt versetzt werden und so statt ihres bisherigen 
einen andern, wenn auch mindestens gleichwertigen Titel erhalten. 
Eine eigentliche Entziehung von Amtstiteln durch den König 
ist somit heute in Preussen, solange das Amt dauert, bei nicht- 
richterlichen Beamten ebensowenig wie bei richterlichen möglich. 
Im Gegenteile können stets mit einem Amte verbundene Titel 
auf unfreiwilligem Wege nur infolge eines Strafurteils oder einer 
Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren aus bestimmten 
gesetzlichen Gründen!!? verloren gehen, abgesehen davon, dass 
bei Versetzungen, hauptsächlich nichtrichterlicher Beamten, die 
100 In Art. 98. 
110 Vgl. S. 561 Anm. 106 und das Gesetz vom 21. Juli 1852, insbe- 
sondere 88 7 und 16 No. 2. 
111 8 47 des Gesetzes vom 21. Juli 1852. 
112 Hauptsächlich bei Verstössen gegen Amtspflichten.
	        
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