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Krone einen gewissen Einfluss auf die Veränderung des Amts-
titels ausüben kann.
Alles dies gilt auch von den Amtstiteln der Beamten, die in
den dauernden !!? oder einstweiligen Ruhestand versetzt, zur Ver-
fügung gestellt oder ihres Amtes zeitweise enthoben sind!!% denn
sie befinden sich noch immer, wenn auch nicht mehr im Amte,
so doch im Staatsdienerverhältnisse!!5, Nicht mehr im Staats-
dienerverhältnisse befinden sich dagegen die Beamten, welche
ohne Pensionierung freiwillig ausgeschieden sind. Diesen wird,
wenn sie auf ihr Ansuchen „in Gnaden“ entlassen werden,
ihr Titel belassen!!®., Ein so belassener Titel steht aber, abge-
sehen davon, dass er etwa eine amtliche Eigenschaft bezeichnet,
ausser Zusammenhang mit dem früheren Amte; denn seine
Belassung ist ein reiner Gnadenakt: Bezüglich solcher Titel
greift daher die Disziplinargesetzgebung nicht Platz und es tritt
deshalb in Ansehung derselben, da sie alle vom Monarchen
oder in dessen Namen verliehen sind!!’, das von uns nach-
gewiesene Entziehungsrecht des Königs in seinem vollen Um-
fange ein.
Nachdem wir gesehen haben, dass die Verfassung und die
Disziplinargesetzgebung das Recht des Königs zur Entziehung
der von ihm verliehenen Titel, Orden und Ehrenzeichen, soweit
es bestand, im wesentlichen unberührt gelassen hat, käme in Be-
tracht, ob vielleicht sonst irgendwelche Gesetze einen bestimmen-
den Einfluss darauf ausgeübt haben oder vielmehr heute ausüben.
In dieser Beziehung verlangt Berücksichtigung in erster Linie
das Reichsstrafgesetzbuch. Dasselbe bestimmt in 5 33, dass die
118 Vgl. $ 15 des Gesetzes vom 7. Mai 1851; sowie SEYDEL, Das Gesetz
vom 21. Juli 1852 zu $ 16 daselbst S. 104.
114 Vgl. 8 97 des Gesetzes vom 21. Juli 1852.
115 Vgl. v. STENGEL, Staatsrecht $ 43 S. 152.
116 Vgl, ScHuLZzE a. a. O. $ 102 8. 341.
117 Vgl. v. Stenee, Staatsrecht Bd. II Kap. II $ 22 S. 72 und
5 42 S. 148. .