Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unter anderem den 
dauernden Verlust der Titel, Orden und Ehrenzeichen des Ver- 
urteilten bewirkt. Dass daneben noch das Entziehungsrecht des 
Königs fortbesteht, ist eigentlich selbstverständlich!!®. Gleich- 
wohl müssen wir die Sache genauer behandeln, da die meisten 
Schriftsteller nur den Verlust der Auszeichnungen im gericht- 
lichen Straf- oder im Disziplinarverfahren erwähnen und teilweise 
auch einen Verlust auf andere Art für ausgeschlossen halten !!?, 
Nehmen wir an, die Ansicht der letzteren wäre richtig, so würde 
sich ein grosser Missstand ergeben. Die Regel ist, dass der 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur ausgesprochen werden 
kann und nicht muss. So kommt es, dass die strafgerichtliche 
Verurteilung allein oft sehr schwere Verbrecher im Vollgenusse 
der bürgerlichen Ehrenrechte lässt. Hinzukommt, dass bei vielen 
Vergehen !?° und bei allen Uebertretungen, auch wenn sie im 
einzelnen Falle die grösste Ehrlosigkeit verraten!?!, überhaupt 
keine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte möglich ist. 
Wollte man daher nur eine Aberkennung von Titeln, Orden oder 
Ehrenzeichen zur Strafe zulassen, so würde das staatliche Ent- 
ziehungsrecht bei weitem nicht genügend zur Geltung kommen. 
Dies wäre um so bedenklicher und geradezu verderblich, als es 
bei uns der König ist, der die Auszeichnungen verleiht, und es 
im Leben leicht genug dazu kommt, dass infolge des ehrlosen 
Verhaltens des Inhabers einer Auszeichnung „falsche Anschau- 
ungen entstehen von der Verdienstwürdigung bei denen, die auf 
118 Zumal wir schon hinsichtlich der Kriegsdenkmünzen, Dienstaus- 
zeichnungen und Titel mit Beziehung auf die frühere Strafgesetzgebung das- 
selbe angenommen haben. 
119 So offenbar ScHwartTz a. a. O. S. 144 Anm. D zu Art. 50 der 
Verfassungsurkunde. \ 
130 z, B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Körper- 
verletzung. 
1! Wie wohl meistens die Uebertretungen gegen $ 861 No. 3—7, 9 und 
10 des Strafgesetzbuchs.
	        
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