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Gerichten die Entscheidung über den Verlust jener Auszeich-
nungen delegiere“. In dem Immediatberichte wird betont, „dass
die Kommission nicht den Verlust der Orden und Ehrenzeichen
in dem Sinne zu einer Kriminalstrafe machen wolle, dass derselbe
nur durch gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen werden könne.
Die Entziehung solcher Auszeichnungen werde vielmehr der
Krone in demselben Umfange wie bisher anheimgestellt bleiben.
Es solle nur der Bestimmung des Königs nicht erst bedürfen,
wenn der Inhaber durch rechtskräftiges Erkenntnis der zustän-
digen Gerichte der Ehrenrechte überhaupt verlustig erklärt worden
seji* 12’. In diesem Sinne ist die Allerhöchste Kabinetsordre vom
8. Febr. 1846 '?° zu verstehen, worin der König den Beschluss der
Staatsratskommission genehmigt, „nach welchem die Strafe des
Verlustes der Ehrenrechte auch auf die Orden und Ehrenzeichen
sich erstrecken und wegen deren Verlustes dasselbe Verfahren, wie
bei den übrigen besonderen Ehrenvorzügen eintreten soll“. Der
König hat sich also hierdurch nicht seines Entziehungsrechtes
begeben, sondern nur dasselbe für besonders grobe Fälle der Ver-
letzung der Ehrenverpflichtung den Strafgerichten übertragen !*°.
Von den Titeln kommen die mit einem Amte verbundenen
hier nicht in Betracht, da bei ihnen kein wirkliches Entziehungs-
recht der Krone besteht. Wenn dabei an die Stelle der früheren
königlichen Entziehungsbefugnis die Disziplinargesetzgebung ge-
treten ist, so beweist es, dass man auch bei diesen Auszeich-
nungen mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über ihre
Aberkennung allein nicht auskommen kann. Letzteres gilt daher
gleichfalls für die nicht mit einem Amte verbundenen Titel, auf
die zudem, wie ausgeführt!?°, die Grundsätze über Orden und
127 Daselbst S. 100.
128 Daselbst S. 92.
29 Vgl. GoLTDAmmER, Die Materialien zum Strafgesetzbuche für die
Preussischen Staaten 1851 Teil I 8. 143f. und 171.
180 Oben 8. 549.