Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Gerichten die Entscheidung über den Verlust jener Auszeich- 
nungen delegiere“. In dem Immediatberichte wird betont, „dass 
die Kommission nicht den Verlust der Orden und Ehrenzeichen 
in dem Sinne zu einer Kriminalstrafe machen wolle, dass derselbe 
nur durch gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen werden könne. 
Die Entziehung solcher Auszeichnungen werde vielmehr der 
Krone in demselben Umfange wie bisher anheimgestellt bleiben. 
Es solle nur der Bestimmung des Königs nicht erst bedürfen, 
wenn der Inhaber durch rechtskräftiges Erkenntnis der zustän- 
digen Gerichte der Ehrenrechte überhaupt verlustig erklärt worden 
seji* 12’. In diesem Sinne ist die Allerhöchste Kabinetsordre vom 
8. Febr. 1846 '?° zu verstehen, worin der König den Beschluss der 
Staatsratskommission genehmigt, „nach welchem die Strafe des 
Verlustes der Ehrenrechte auch auf die Orden und Ehrenzeichen 
sich erstrecken und wegen deren Verlustes dasselbe Verfahren, wie 
bei den übrigen besonderen Ehrenvorzügen eintreten soll“. Der 
König hat sich also hierdurch nicht seines Entziehungsrechtes 
begeben, sondern nur dasselbe für besonders grobe Fälle der Ver- 
letzung der Ehrenverpflichtung den Strafgerichten übertragen !*°. 
Von den Titeln kommen die mit einem Amte verbundenen 
hier nicht in Betracht, da bei ihnen kein wirkliches Entziehungs- 
recht der Krone besteht. Wenn dabei an die Stelle der früheren 
königlichen Entziehungsbefugnis die Disziplinargesetzgebung ge- 
treten ist, so beweist es, dass man auch bei diesen Auszeich- 
nungen mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über ihre 
Aberkennung allein nicht auskommen kann. Letzteres gilt daher 
gleichfalls für die nicht mit einem Amte verbundenen Titel, auf 
die zudem, wie ausgeführt!?°, die Grundsätze über Orden und 
127 Daselbst S. 100. 
128 Daselbst S. 92. 
29 Vgl. GoLTDAmmER, Die Materialien zum Strafgesetzbuche für die 
Preussischen Staaten 1851 Teil I 8. 143f. und 171. 
180 Oben 8. 549.
	        
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