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Ehrenzeichen entsprechende Anwendung finden müssen. Auch
bei den Titeln haben deshalb die neueren strafgesetzlichen Be-
stimmungen das Entziehungsrecht des Königs nicht geschmälert,
ebensowenig wie es die älteren Vorschriften'!?! gethan haben.
Das ist offenbar auch die Meinung der Staatsratskommission von
1846 gewesen, wie aus einer Andeutung des erwähnten Immediat-
berichts hervorgeht!??. Derselbe weist darauf hin, der eigentliche
Grund, der für die Beibehaltung der alten Vorschriften bezüglich
der Orden und Ehrenzeichen angeführt zu werden pflege, bestehe
darin, „dass ihre Entziehung ebenso, wie ihre Verleihung, eine
Allerhöchste Prärogative sei“. Der Bericht fährt dann fort:
„Dies kann jedoch schon darum nicht als entscheidend betrachtet
werden, weil sonst ganz dasselbe für die Allerhöchst verliehenen
Titel und Würden behauptet werden müsste, was doch nie die
Absicht gewesen ist.“ Es soll damit gesagt werden, dass man
bei Titeln und Würden nie daran gedacht hat, Schwierigkeiten
"wegen ihrer Aufnahme unter die Ehrenrechte im Sinne des
Strafgesetzbuchs zu erheben, und das, wiewohl für sie dasselbe
behauptet werden müsste, wie von den Orden und Ehrenzeichen,
nämlich „dass ihre Entziehung wie ihre Verleihung eine Aller-
höchste Prärogative sei“. Deshalb, folgert der Bericht, sei der
Umstand, dass eine Prärogative der Krone vorliege, auch bei
den Orden und Ehrenzeichen nicht entscheidend. Die Staats-
ratskommission nimmt somit den Standpunkt ein, dass die Ent-
ziehung von Titeln ein Vorrecht des Königs sei, das, trotz der
teilweisen Uebertragung der Entscheidung an die Strafgerichte
zufolge der alten wie der neuen Bestimmungen, als solches fort-
bestehe.
Nach alledem kann kein Zweifel daran sein, dass auch das
Reichsstrafgesetzbuch dem Könige im wesentlichen sein Recht
zur Entziehung der von ihm verliehenen Titel, Orden und Ehren-
181 Vgl, $. 549.
182 Verhandlungen der Kommission «. a. O. S. 100.
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